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BGH Beschluss vom 04.10.1988 – 1 StR 402/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 202/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Vorarbeiter Gutmar H a —— aus FÜ: dort geboren am r

wegen Vergewaltigung u. a.

WII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach j Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1988

beschlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 25. Februar 1988 wWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Die durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe§

Gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 25. Februar 1988 hat der Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil ist ihm am 21. April 1988 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1988, eingegangen am 7. Juni 1988, hat der Verteidiger gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich eine Revisionsbegrün-

dung vorgelegt.

Zum Wiedereinsetzungsamtrag hat der Generalbundesanwalt

ausgeführt:

"Es ist nicht hinreichend dargetan, daß den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft.

Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (Bd. II

Bl. 496 d.A.), ist der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils über die Möglichkeit der Anfechtung und über die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen belehrt worden. Ihm ist auch die Urteilszustellung an seinen Verteidiger mitgeteilt worden (Bd. II Bl. 573 d.A.). Trotzdem hat er sich nach der - ihm zuvor schon mehrfach angedrohten - Mandatsniederlegung durch seinen Verteidiger nicht um das weitere Schicksal seiner Revision gekümmert. Er hat sich weder bei seinem Verteidi-

ger erkundigt, ob die Revision noch begründet werden

muß, noch hat er sich vergewissert, was er selbst in dieser Situation unternehmen konnte, um die Revision noch rechtzeitig zu begründen. Er hat somit das Mindestmaß der in eigenen Angelegenheiten zu fordernden

Sorgfalt außer Acht gelassen."

Dem tritt der Senat bei. Der Wiedereinsetzungsamtrag blieb daher erfolglos. Die nicht fristgerecht begründete

Revision des Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen.

Schauenburg Ulsamer Maul

Foth Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg