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BGH Beschluss vom 18.12.1987 – 2 StR 614/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 614/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Alfred WE aus DEE, geboren arı GEMMEEEEEEE

1950 in AWMER (Ghana), zur Zeit in Strafhaft,

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1987 gemäß SS 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren, wird abgelehnt. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig

verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 24. November 1987 ausgeführt:

wIV

"Mit Schreiben vom 9. August 1987 hat der Angeklagte gemäß S 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Band III Bl. 544).

a) Die Antragsbegründung enthält nicht alle notwendigen Angaben. Zu ihnen gehört u.a. auch die Mitteilung

b)

des Zeitpunktes, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozeßhandlung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluß vom 11. November 1986 - 2 StR 504/86; BGH bei Dallinger MDR 1972, 925; Kleinknecht/Meyer StPO Kommentar 37. Aufl. § 45 Rdn. 5; Maul in KK StPO S 45 Rdn. 6; Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 45 Rdn. 15). Im vorliegenden Fall bestand das Hindernis in der Unkenntnis des Angeklagten davon, daß sein in englischer Sprache abgefaßtes Schreiben vom 2. April 1987 (Band II

Bl. 352), in dem er das Urteil vom 30. März 1987 (Band II Bl. 341, 343) angreift, erst am 9. April 1987 bei Gericht eingegangen ist (Band II Bl. 350, 352). Dieses Hindernis ist mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der Angeklagte aus dem Schreiben des Landgerichts vom 8. Mai 1987 entnehmen konnte, daß die Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden war (Band II Bl. 400, 407). Wann der Angeklagte dieses Schreiben erhalten hat - darüber ist aus den Akten nichts zu entnehmen - wurde in der Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags nicht mitgeteilt.

Im übrigen wäre der Wiedereinsetzungsamtrag auch unbegründet.

Der Angeklagte befand sich zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Sein an das Landgericht Aachen adressiertes Schreiben vom 2. April 1987 hat er erst am 6. April 1987 an die Justizvollzugsanstalt zur Weiterbeförderung (Begleitumschlag für abgehende

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-18/2-str-614-87#rd_4

Briefe - Band II Bl. 350) übergeben. Die Erklärung des Angeklagten, er habe sein Schreiben bereits '’am Morgen, des 3. April 1987 zum Postweg gegeben’ ist daher unrichtig. Der Begleitumschlag für abgehende Post trägt die Unterschrift des Angeklagten mit der Datumsangabe ’4.04.1987'. Da der Antragsteller die gewöhnliche Postlaufzeit von 1 Tag zwischen Abgabe an die Justizvollzugsanstalt und Eingang bei Gericht in Rechnung stellen muß, handelt er schuldhaft, wenn er am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist das Schreiben, mit dem Revision eingelegt wird, der Justizvollzugsanstalt zur Weiterleitung übergibt.

Rechtsmittelbelehrung war erteilt worden (Band II Bl. 343).

c) Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, ist die verspätet eingelegte Revi-

sion als unzulässig zu verwerfen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat

an.

Müller Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer