Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.02.1991 – 3 StR 487/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz Herbert T ED aus "gi, geboren am @. EB 1935 in reg,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
wıll
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom
27. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Blutschande zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1. Wie die Revision zu Recht rügt, wurde dem Angeklagten entgegen § 258 Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt. Nachdem die Beweisaufnahme wiederum geschlossen worden war, wiederholten die Staatsanwältin, die Vertreterin
der Nebenklägerin und der Verteidiger ihre Anträge. Sodann erging das Urteil, ohne daß der Angeklagte zuvor befragt worden wäre, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
a) Der Verfahrensfehler wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen, dessen Beweiskraft (S 274 StPO) insoweit nicht aufgehoben ist. Allerdings hat die Protokollführerin nach Eingang der Revisionsrechtfertigung vom 1. Oktober 1990 in einer dienstlichen Äußerung vom 4. Oktober 1990 erklärt, ausweislich des "Kurzschriftprotokolls vom 23. Juli 1990" (d.h. der stenographischen Notizen der Protokollführerin über die Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 23. Juli 1990 am 27. - nicht 26. - Juli 1990) sei dem Angeklagten "nochmals" das letzte Wort erteilt worden, was infolge eines Übertragungsversehens nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei. Diese Erklärung kann der bereits erhobenen Verfahrensrüge aus Rechtsgründen aber nicht nachträglich die Grundlage entziehen. Das würde selbst ‚dann gelten, wenn ihr der Vorsitzende aus eigenem Wissen beigetreten wäre und die Urkundspersonen die Sitzungsniederschrift dementsprechend berichtigt hätten. Vielmehr hat das Revisionsgericht in einem solchen Fall von der ursprünglichen, dem Revisionsführer günstigeren Fassung auszugehen (BGHSt 2, 125, 126 ff.; 34, 11, 12).
b) Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Das ergibt sich schon daraus, daß das Landgericht
der Einlassung des großenteils leugnenden Angeklagten weitgehend nicht gefolgt ist, sondern ihn auf Grund der abweichenden Angaben seiner am 4. Dezember 1971 geborenen Tochter Manuela verurteilt hat (vgl. BGHSt 22, 278, 281).
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist zweifelhaft, ob das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen eine fortgesetzte Handlung bildet. Die Frage ist sorgfältig zu prüfen, weil die Vorgänge, die sich über die Zeit vom 4. Dezember 1982 bis zum 11. Oktober 1989 erstreckten, bei Annahme mehrerer selbständiger Taten wegen Ablaufs der Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten (§§ 173, 174 StGB) zum Teil nicht mehr verfolgt werden könnten. Die Verjährung wurde, soweit ersichtlich, erstmals durch den Erlaß des Haftbefehls vom 21. Dezember 1989 unterbrochen (Bl. 39 d.A.). Das Landgericht geht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus, wenn es meint (UA S. 17), der Fortsetzungszusammenhang ergebe sich schon daraus, daß der Angeklagte nach dem ersten Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter den Vorsatz faßte, "bei jeder sich bietenden Gelegenheit" wiederum den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen (vgl. BGHSt 36, 105, 110). Überdies wurde das Tatgeschehen öfter für möglicherweise längere Zeit unterbrochen (UA S. 10). Auch ergibt sich nicht aus dem Urteil, wodurch die Teile der Einlassung des Angeklagten widerlegt werden, die
darauf hindeuten, daß er den anfänglichen Entschluß, seine Tochter sexuell zu mißbrauchen, im Laufe der Jahre wiederholt aufgegeben und danach neu gefaßt haben kann (UA
Ss. 15).
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