Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 21.02.1991 – 4 StR 50/91

4. Strafsenat

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R

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 50/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dietmar B EEE aus Bo, seboren am EEE 1954 in KEN, zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wıIıl

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. Oktober 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfällt.

II. Im übrigen wird die Revision des Ange-

klagten als unbegründet verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Ungeachtet der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch führt die Überprüfung des Urteils im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen eines Verfahrenshindernisses von Amts wegen zu einer Änderung des Schuldspruchs (vgl. BGHSt 6, 304, 306; 11, 394, 395; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. $s 337 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser "um die Jahreswende 1983/84 stattgefundenen

Tat" (UA 13) der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden. Die Verfolgung des tateinheitlich begangenen Handeltreibens ist verjährt. Die Verfolgungsverjährung hinsichtlich dieser Tat ist erstmals durch Erlaß des Haftbefehls des Amtsgerichts Ludwigshafen am 25. April 1990 (Bd. I Bl. 98 d. Sachakten) unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 156) bereits abgelaufen. Daß das Handeltreiben rechtlich mit einem nicht verjährten Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammentrifft, steht der Verjährung seiner Verfolgung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (ständ. Rechtspr.; BGHR StGB $S 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.Nach.).

Die Schuldspruchänderung nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet. Die Strafkammer hat diese Einzelstrafe dem nach § 31 BtMG i.Verb.m. § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen. Sie hat damit zutreffend das Schwergewicht dieser Tat in der gemeinschaftlich begangenen Einfuhr von über 20 Kilogramm Haschisch gesehen. Demgegenüber lassen die Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, daß die Strafkammer dem tateinheitlich begangenen Handeltreiben in diesem Fall entscheidungserhebliche straferschwerende Bedeutung beigemessen hat. Davon abgesehen wäre es dem Tatrichter nicht verwehrt gewesen, bei der Strafbemessung auch den verjährten Tatteil zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH NJW 1987, 3144,

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3145; Urteil vom 19. Dezember 1990 - 3 StR 90/90). Der Senat schließt deshalb aus, daß das Landgericht bei Beachtung der Verjährungsfrage die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe

noch niedriger bemessen hätte.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat den Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Februar 1991 berücksichtigt.

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf