Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 06.02.1991 – 4 StR 8/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+3 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 8/91
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
will
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 6. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. August 1990 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig:
Nach § 400 Abs. 1 1. Halbsatz StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Mit den unter II 2. der Revisionsbegründung gemachten Ausführungen, mit denen der Vertreter der Nebenklägerin die Strafzumessung des Landge-
richts beanstandet, kann er somit in der Rechtsmittelinstanz
nicht gehört werden.
Aber auch soweit der Nebenklägervertreter die Nichtanwendung des § 174 StGB, also die Verletzung eines Straftatbestandes, die an sich zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (S 395 Abs. INr. la StPO), rügt, ist das Rechtsmittel nicht zulässig. Zwar ist insofern grundsätzlich eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 2. Halbsatz StPO gegeben; hier hatte das Landgericht die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung aber gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf das Verfahren nach § 176 StGB beschränkt. Der Wirksamkeit der Beschränkung steht § 397 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen, denn der Nebenklägervertreter hatte in der Hauptverhandlung seine Zustimmung zu dieser Beschränkung der Strafverfolgung ausdrücklich erklärt (Bl. 108 d.A.). Damit ist die Beschränkung wirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 397 Rdn. 13). Dies hat zur Folge, daß die Nichtverurteilung nach § 174 StGB mit der Revision nicht gerügt werden kann. Ein Antrag auf Wiedereinbeziehung dieser (möglichen) Gesetzesverletzung (S 154 a Abs. 3 StPO) ist von der Staatsanwaltschaft nicht gestellt; für eine Wiedereinbeziehung von Amts wegen durch das Revisionsgericht besteht keine
Veranlassung.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel somit kein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt, muß
die Revision als unzulässig verworfen werden.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf