Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.02.1991 – 4 StR 41/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 41/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Thomas Karl Wilhelm S GENE aus EB dort geboren am EEE 1355;

wegen gefährlicher Körperverletzung

will

2 HF

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

in der Sitzung vom 6. Februar 1991 gemäß S 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet

verworfen.

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. August 1990 freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluß vom 7. November 1990 hat es die rechtzeitig eingelegte Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO weder Revisionsamträge gestellt wurden noch die Revision begründet worden ist. Der vom Angeklagten nunmehr beauftragte Verteidiger hat die Revision mit Schriftsatz vom 9. November 1990 begründet. Gegen den Beschluß vom 7. November 1990 hat er "sofortige Beschwerde" eingelegt. Er ist der Ansicht, die Revision sei rechtzeitig begründet worden, da dem Angeklagten erst mit Schreiben des Landgerichts vom 31. Oktober 1990 eine Urteilsabschrift mit dem Bemerken übersandt worden ist, daß die Zustellung des Urteils an den

Verteidiger erfolgt sei.

2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach $S 346 Abs. 2 StPO anzusehen; denn dieses ist das einzig zulässige Rechtsmittel gegen einen Beschluß nach § 346 Abs. 1 StPpo. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Revisionsbegründungsfrist nach $S 345 Abs. 1 StPo hat mit Zustellung des Urteils an den früheren Verteidiger am 5. Oktober 1990 zu laufen begonnen. Es entsprach § 145 a Abs. 3 StPO, daß dem Angeklagten das Urteil nicht ebenfalls zugestellt, sondern er nur von der Zustellung an seinen Verteidiger unterrichtet wurde und hierbei formlos eine Abschrift des Urteils erhielt. Eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte ist somit nicht erfolgt, so daß § 37 Abs. 2 StPO keine Anwendung finden kann. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kann - entgegen der Ansicht des Verteidigers - nicht in Betracht kommen, da sie die gesetzliche Bestimmung in ihr Gegenteil verkehren würde.

Das Landgericht hat die Revision somit zu Recht als unzulässig verworfen, so daß der Antrag nach S 346 Abs. 2 StPO

keinen Erfolg haben kann. Salger Meyer-Goßner Steindorf

Maatz Basdorf