Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 26.01.1993 – 5 StR 625/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ad BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5_ StR 625/92
(alt: 3 StR 329/90) vom 26. Januar 1993 in der Strafsache gegen
1. Josef Ludwig WEB sen. aus Au. dort geboren am EEE 1933,
2. Dr. Helmut Ki aus ro. geboren am GMMMEEB 1923 in schümmmmmmmmn.
3. Johann BB aus Sm. dort geboren am ED 1935.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Af
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte
die Richter am Bundesgerichtshof Harms
Dr. Schäfer
Basdorf
Nack
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der verhandlung,
Richter am Kammergericht ( ei der
Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iii
als Verteidiger des Angeklagten wi.
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger des Angeklagten Dr. KW.
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten BB.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
BZ
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten WR und pr. KOEER sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
25. März 1992 werden verworfen.
Die Angeklagten WER und Dr. «ME Haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten WÄRE durch Urteil vom 28. November 1989 wegen Steuerhinterziehung und Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Dr. KR wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung und den Angeklagten BB wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Dem Schuld-
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spruch lag eine vom Angeklagten | begangene fortgesetzte Hinterziehung von Eingangsabgaben (Zoll, Abschöpfung und Währungsausgleich) in Höhe von insgesamt rd. 4,5 Mio DM in der Zeit vom 10. Mai 1976 (erste Einfuhr) bis 15. Januar 1985 (letzte Einfuhr) zugrunde. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte vB lebende Hausrinder aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland abgabenbegünstigt ein. Die Einfuhren erfolgten im Rahmen von Einfuhrkontingenten, die von der EG gegenüber dem Drittland Österreich bewilligt worden waren. Die angeblich zweckgebundene und fristgerechte Verwendung der Tiere (keine Schlachtung innerhalb von vier Monaten, beginnend mit dem Tag der Einfuhr) wies Wanner den zuständigen Zollbehörden durch inhaltlich unzutreffende Urkunden nach; tatsächlich hatte er unter Umgehung der veterinärärztlichen Kontrollen die Rinder unverzüglich nach der Einfuhr im Rahmen seiner Viehhandlung als Schlachtvieh vermarktet. Dem Angeklagten Dr. KOEEER wurde für den gesamten Zeitraum eine Beihilfe zu dieser Tat zur Last gelegt, weil er in seiner Eigenschaft als Veterinärdirektor beim städtischen Veterinäramt in Regensburg den überwiegenden Teil der unrichtigen Verwendungsnachweise ausgestellt hatte. Dafür waren ihm von WEB 10.-- DM für jedes abgabenbegünstigt eingeführte und zweckwidrig verwendete Rind gezahlt worden. Der Angeklagte BB war als Angestellter der Viehhandlung WER mit der büromäßigen Abwicklung der Einfuhren befaßt und in den gesamten Tatplan eingeweiht.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. Januar 1991 - 3 StR 329/90 - auf die Revisionen der Beschwerdeführer WE und Dr. KB das Urteil mit den Feststellungen zur inneren Tatseite des Gesamtvorsatzes
der Angeklagten sowie zu den Strafaussprüchen aufgehoben; im übrigen hat er die Revisionen verworfen. Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Seite der einzelnen Akte sind damit bindend geworden. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht die Verfahren gegen WEB auf den Zeitraum ab 12. März 1980, gegen Dr. KÜEEEM ab 16. März 1981 und gegen EB an
21. April 1981 beschränkt. Es hat nunmehr wegen (fortgesetzt begangener) Steuerhinterziehung und Bestechung gegen den Angeklagten wei eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wegen Beihilfe zu dieser Steuerhinterziehung und Bestechlichkeit gegen Dr. KR eine cesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und gegen BB. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen Dr. x und BB sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
II.
Die zuungunsten der drei Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen sowohl bei den Steuerhinterziehungsdelikten als auch bei den Amtsdelikten gehen fehl. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs sind jeweils ausreichend dargetan. Das Landgericht hat auf dem Hintergrund zahlreicher gleichartiger Einfuhren seit Mai 1976 dargelegt, daß das System der abgabebegünstigten Einfuhr von Rindern aus Österreich und die alsbaldige zweckwidrige Verwendung als Schlachtvieh unter Ein-
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schaltung von Dr. KEEEM zur Umgehung der Kontrollen und zur Täuschung der Zollbehörden ein fester Bestandteil des Viehhandels we geworden und jedenfalls ab März 1980 für alle Beteiligten "institutionalisiert" (vgl. BGH wistra 1991, 302 = NStZ 1991, 541) war. Zudem war für die Beteiligten der Umfang der jährlichen Einfuhren von etwa 1000 Tieren im Sinne eines Gesamterfolges (vgl. BGHSt 38, 165, 168) abzuschätzen: Die Grundsatzentscheidung über die Vorgehensweise war zwischen ihnen bereits lange vor diesem Zeitpunkt getroffen; die Geschäftsbeziehungen zum Importeur als Inhaber der Einfuhrkontingente waren fest eingespielt.
Die erforderlichen Vollmachten zur Erledigung der Einfuhrmodalitäten waren vom Angeklagten WEN dem Impor- . teur jeweils für zwei Jahre im voraus erteilt worden, sie wurden vor Ablauf dieser Frist stets um denselben Zeitraum verlängert (UA S. 27 £., 307 £.). Die Höhe der Entlohnung für Dr. x stand von Anfang an fest; sie bezog sich als feste Größe auf die Zahl der eingeführten Tiere, über deren Verbleib die Zollbehörden mit Hilfe der unrichtigen Verwendungsnachweise getäuscht werden sollten.
Wenn der Tatrichter auf dieser Grundlage eine Institutionalisierung der Steuerhinterziehung annimmt, bei der es anläßlich der einzelnen Einfuhren keines neuen Entschlusses bedurfte, ob die Eingangsabgaben hinterzogen werden sollten, sondern jeder Beteiligte ohne weitere Absprache im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs den ihm zugewiesenen Beitrag leistete, um die zweckwidrige Verwendung zu ermöglichen, und er dabei den Gesamtvorsatz der Beteiligten jeweils bejaht, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die gegen diese rechtli-
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che Würdigung gerichteten Angriffe der Staatsanwaltschaft erschöpfen sich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - in unzulässigen tatsächlichen Erwägungen,
2. Die umfassende Überprüfung der gegen die drei Angeklagten verhängten Strafaussprüche hat keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen. Die Beschwerdeführerin behauptet solche auch selber nicht.
Am Rande bemerkt der Senat lediglich: Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt die Annahme eher fern, die aufgrund einer fortgesetzten Handlung verhängte Strafe sei für den Angeklagten stets günstiger als die ansonsten bei einer Vielzahl von Einzeltäten zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe. Unabhängig von der Würdigung als rechtliche Handlungseinheit sind die der fortgesetzten Tat zugrunde liegenden Einzelakte festzustellen; sie sind in ihrer Gesamtheit im Rahmen der Strafzumessung nach allgemeinen Grundsätzen zu gewichten. In Fällen der vorliegenden Art, bei denen ein länger währendes, über Jahre sich erstreckendes vielaktiges Tatgeschehen zu beurteilen ist, wird der Unrechtsgehalt nicht dadurch geringer, daß die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs den Tatrichter von der "überflüssigen und wunderlich anmutenden Arbeit" (RGSt 70, 243, 244) entlasten soll, für jeden der festgestellten Einzelakte gesonderte Strafen auszuwerfen, die sodann im Wege einer nochmaligen Gesamtwürdigung doch zu einer einzigen Strafe, der Gesamtstrafe, zusammengeführt werden.
7?
ginnt (BGHSt 36, 105, 109), braucht deshalb - wie in
der Senatsentscheidung NStZ 93, 35, 36 (vgl. auch Fischer NStz 1992, 415; Foth in: Festschrift für Nirk,
1992 S. 293) - nicht eingegangen zu werden.
#2
S 370 Abs. 3 Nr. 3 AO "bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Tat auch unter Berücksichtigung aller nachfolgend aufgeführten entlastenden Umstände nicht entkräftet wird", läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Der weitergehende Revisionsvortrag, mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungserwägungen wendet, stellt eine eigene Würdigung aufgrund eigener - urteilsfremder - Feststellungen dar. Damit kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.
2. Revision des Angeklagten Dr. Keller.
a) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer eine mangelnde Konkretisierung der einzelnen Teilakte der fortgesetzten Eingangsabgabenhinterziehung. Die Feststellungen zum Sachverhalt sind durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1991 bindend geworden
(5 358 StPO). Wenn das Landgericht zur Darstellung der einzelnen Einfuhren auf die in das Urteil aufgenommenen Steueränderungsbescheide des Hauptzollamts Rosenheim verweist, aus denen sich der Zeitpunkt der einzelnen Einfuhren und deren Umfang ebenso ergibt wie der im einzelnen hinterzogene und nachzuerhebende Betrag an Eingangsabgaben, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB 5 332 I Konkurrenzen 2 = NStZ 1987, 326 m. abl. Anm. Letzgus, NStZ 1987, 309, 311) zwischen Bestechlichkeit und Beihilfe zur Steuerhinterziehung Tatmehrheit angenommen.
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AF
c) Auch die Strafzumessungserwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Dieser braucht nach S 267
Abs. 3 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen; eine erschöpfende Darstellung aller Erwägungen ist nicht erforderlich. Die denkbar ungünstigsten beamtenrechtlichen Nachteile und die Inanspruchnahme als Haftender für die Eingangsabgaben sind ausdrücklich bedacht worden.
Ergänzend ist zu bemerken:
aa) Die Annahme eines minder schweren Falles der Bestechlichkeit nach S 332 Abs. 1 StGB lag angesichts der Dauer und des Umfangs der dienstlichen Verfehlungen durch den Angeklagten Dr. ER so fern, daß sich das Landgericht mit einer Verschiebung des Strafrahmens insoweit nicht zu befassen brauchte.
bb) Bei der Strafrahmenwahl für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mitangeklagten Wanner geht das Landgericht zwar vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3
Nr. 3 AO aus, den es über SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mildert, ohne die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob
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bereits der vertypte Milderungsgrund nach $S 27 StGB dazu Anlaß geben könnte, vom Strafrahmen des besonders schweren Falles nach S 370 Abs. 3 AO abzusehen. Der Senat schließt jedoch aus, daß der Tatrichter diesen Umstand übersehen hat, weil er bei der Strafrahmenwahl auf die Gesamtbetrachtung aller Umstände verweist.
Laufhütte Harms Schäfer Basdorf£f Nack