Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 25.01.1991 – 2 StR 614/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

In. 2 rt JGG 1975 Ss 81, 105 Wurde ein zur Tatzeit 18- aber noch nicht 21-jähriger nach dem Strafrecht der DDR, das für diese Altersgruppe nur die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht vorsah, zu Freiheitsstrafe und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt, so ist auf seine Revision, wenn der Schuldspruch Bestand hat, aber die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht kommt, außer dem Strafausspruch auch der Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufzuheben, um dem neu erkennenden Tatgericht eine dem Jugendgerichtsgesetz entsprechende Entscheidung zu “ ermöglichen.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein Veröffentlichung: ja In. 2 rt

JGG 1975 Ss 81, 105

Wurde ein zur Tatzeit 18- aber noch nicht 21-jähriger nach dem Strafrecht der DDR, das für diese Altersgruppe nur die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht vorsah, zu Freiheitsstrafe und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt, so ist auf seine Revision, wenn der Schuldspruch Bestand hat, aber die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht kommt, außer dem Strafausspruch auch der Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufzuheben, um dem neu erkennenden Tatgericht eine dem Jugendgerichtsgesetz entsprechende Entscheidung zu

“ ermöglichen.

BGH, Beschl. v. 25. Januar 1991 - 2 StR 614/90 - Bezirksgericht Erfurt

BUNDESGERICHTSHOF

N BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ralph Guter He seborener aus Bad CD; seboren am EEE 1970 in FE Zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

WIII

N

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25, Januar 1991 gemäß S§ 349 Abs. 2 bis 4 StPpo

beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 17. August 1990 in den Aussprüchen über

- die Freiheitsstrafe,

- die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte

sowie

- die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an die Schwester des Getöteten

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des

Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung (§ 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren (Hauptstrafe gemäß S 64 Abs. 1 StGB-DDR) verurteilt und ihm nach S$S 58 StGB-DDR die Staatsbürgerlichen Rechte für die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat es ihn gemäß ss 330, 339 Abs. 1 ZGB-DDR zur Leistung von Schadenersatz - teils in bestimmter Höhe, teils dem Grunde nach - verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte (nach der damals für ihn geltenden Vorschrift des § 288 Abs. 1, 2 StPO-DDR formund fristgerecht) Berufung eingelegt. Nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages (i. d. F. des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - BGBl. II S. 885) und Übergang des Verfahrens als Revisionsverfahren auf den Bundesgerichtshof hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers fristgerecht die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt (vgl. Anlage I, Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. y, Nr. 28 Buchst. i des Einigungsvertrages). Das Rechtsmittel hat in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie wäre im übrigen auch unbegründet, weil die beanstandete Verlesung und

Verwertung nichtrichteriicher Protokolle zur Zeit der Hauptverhardlung gemäß S 224 Abs. 2 StPO-DDR zulässig war und diese Vorschrift durch den Einigungsvertrag nicht rückwirkend

geändert wurde.

II. 1. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet. Das Gericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Tatbestände der Körperverlietzung gemäß § 223 StGB (S 115 Abs. 1 StGB-DDR) durch Schlagen und Txeten des Tatopfers sowie des - auf Grund nachfolgenden Entschlusses begangenen - Mordes gemäß § 211 StGB (S 112 Abs, 1 StGB-DDR) durch Erdrosseln des Tatopfers zur Verdeckung der vorausgegangenen Körperverletzung festgestellt.

2. a) Jedoch hat der Strafausspruch (Freiheitsstrafe und Zusatzstrafe der Aberkennung der Staatsbürgerlichen Rechte) keinen Bestand. Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt. Das Tatgericht konnte ihn nur nach dem damals in der DRR für Personen ab 18 Jahren allein geltenden Erwachsenenstrafrecht beurteilen. Nach dem Einigungsvertrag (Anlage I, Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 Buchst. f£ S 1 Abs. 1) ist jedoch das Jugendgerichtsgesetz auch auf rechtswidrige Taten anzuwenden, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind. Das Gesetz eröffnet somit dem Gericht auch für den Angeklagten die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden oder bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 JGG den Nichteintritt der Nebenfolgen des § 45 Abs. 1 StGB anzuordnen. Damit sind die Aussprüche über die erkannte Freiheitssträfe und die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte

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aufzuheben. Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatgerichts in den Strafzumessungserwägungen, nach denen die Tat des Angeklagten "Ausdruck seiner noch sehr ungefestigten Persönlicnkeit" ist, kann die Anwendung von Jugendstrafrecht in

Betracht kommen.

b) Der Senat weist das neu erkennende Tatgericht darauf hin, daß im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gemäß $S 2 Abs. 3 StGB für die vorsätzliche Körperverletzung die in § 115 Abs. 1 StGB-DDR bestimmte Strafrahmenobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe und für Mord die Strafrahmenuntergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 112 Abs. 1,

s 40 Abs. 1 StGB-DDR; insoweit auch § 106 Abs. 1 JGG) gelten.

Wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO darf die neu festzusetzende (Gesamt-)Freiheitsstrafe die aufgehobene (Haupt-)Strafe von dreizehn Jahren nicht überstei-

gen.

3. a) Auch der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz muß aufgehoben werden.

Mit der am 22. August 1990 eingelegten Berufung hat der Angeklagte das Urteil insgesamt angefochten, sie erfaßte auch den Ausspruch über die genannte Verpflichtung (S 310 StPO-DDR). Mit dem nachgereichten und zu berücksichtigenden Berufungsamtrag (§ 288 Abs. 5 StPO-DDR) hat er die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs, Freispruch von der Mordanklage und Änderung des Strafausspruchs begehrt. Eine Beschränkung dahin, daß die anderen Teile des Urteilsspruchs nicht angefochten sein sollen, ist diesem Antrag auch in Verbindung mit

der Begründung nicht mit Sicherheit zu erinehmen. So bleibt in dem Antrag der Ausspruch über die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte unarwäöhnt; seine Aufhebung war aber offensichtlich mitangestrebt, weil er gemäß $S 58 Abs. i StGB-DDR nur bej Verurteilung wegen Mordes (und hier nicht in Betracht kommenden anderen Delikten) zulässig war. Die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts, die der Angeklagte beseitigt habeı: wili, ist aber auch die Grundlage für die Verurteilung zum Schadenersatz. in der Revisionsbegründungsschrift vom 5. Novenber 1990 hat der Angeklagte uneingeschränkt Urteilsaufhebung beantragt und im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechis konkret die Verurteilung wegen Mordes heanstandet.

b) Nach Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich des Ausspruchs über die Zusatzstrafe) ist bei der gegebenen Sachlage offen, ob in der neuen Hauptverhandlung Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Für den Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht schließt $S 109 i. V. m. S 81 JGG auch im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (SS 403 bis 406 © StPO) aus. Zwar steht Ss 81 SGG im Abschnitt über das Jugendstrafverfahren. Jedoch hat die Vorschrift auch einen sachlich-rechtlichen Gehalt. Sie untersagt einen den Angeklagten belastenden Ausspruch über Verpflichtung zum Schadenersatz im Strafverfahren, offensichtlich aus der Erwägung des Gesetzgebers, daß der Erziehungsgedanke des Jugendgerichtsgesetzes Vorrang vor den Interessen des Geschädigten haben soll und zivilrechtliche Auseinandersetzungen in der Regel dem vorrangigen Anliegen abträglich sein werden (Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. S 81 Rdn. 2; Eisenberg, JGG 3. Aufl. S$S 81 Rdn. 4; Brunner, JGG

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8. Aufl. $S 81 Rdn. 1). Überdies ist das Jugendgerichtsgesetz - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - insgesamt auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangenen Taten anzuwenden. Die damit eröffnete Möglichkeit der Anwendung von Jugendstrafrecht bedeutet aber, daß in diesem Falle auch nur auf die Rechtsfolgen erkannt werden darf, die das Jugendgerichtsgesetz zuläßt, somit nicht auf Leistung von Schadenersatz. Deshalb kann sich das Revisionsgericht, wenn, wie hier, auch dieser Teil des Urteils angegriffen ist, nicht auf die Prüfung beschränken, ob der Ausspruch nach dem zur zeit der Hauptverhandlung am Tatort geltenden Recht fehlerfrei getroffen wurde. Vielmehr muß das neu erkennende Gericht die Möglichkeit erhalten, ein den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechendes Urteil zu erlassen.

Herdegen Maier Gollwitzer RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Herdegen Schäfer