Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 07.12.1990 – 2 StR 513/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Y- 12.20 Kon StGB 1975 § 55 StPO 1975 § 358 Abs. 2 Hat das Tatgericht rechtsfehlerhaft die Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen, so ist nach ihrer Aufhebung die neu festzusetzende Gesamtstrafe in dem Rahmen zu halten, der sich aus der Differenz zwischen aufgehobener und im früheren Verfahren gebildeter Gesamtstrafe ergibt.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein Veröffentlichung: ja Y- 12.20 Kon
StGB 1975 § 55 StPO 1975 § 358 Abs. 2
Hat das Tatgericht rechtsfehlerhaft die Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen, so ist nach ihrer Aufhebung die neu festzusetzende Gesamtstrafe in dem Rahmen zu halten, der sich aus der Differenz zwischen aufgehobener und im früheren Verfahren gebildeter Gesamtstrafe ergibt.
BGH, Beschl. vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90 - LG Bonn
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 513/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Helmut Josef S ED „aus St. AGB, dort geboren am. m 1941,
wegen Bankrotts u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Juni 1990, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über die Aufrechterhaltung des im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Gktober 1997 angeordneten Berufsverbots aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Bankrotts und verspäteter Konkursamtragstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
3. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen verspäteter Konkursamtragstellung, Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, begangen in der Zeit von Februar 1986 bis Juli 1987, Einzelstrafen von zweimal sechs sowie zehn Monaten
verhängt. Unter Einbeziehung der Geldstrafe von 300 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom
24. Oktober 1985 und der drei Einzelstrafen von einem Jahr, sechs Monaten sowie 120 Tagessätzen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 sowie unter Aufrechterhaltung des in jenem Urteil verhängten Berufsverbots hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Die dem Urteil vom 19. Oktober 1987 zugrunde liegenden Taten hatte der Angeklagte zwischen September 1981 und Juni 1983, also vor Erlaß des genannten Strafbefehls begangen. Deshalb hatte das Landgericht seinerzeit unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe gemäß S 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen betrifft. Jedoch hält der Ausspruch über die Gesamtstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand; die am 24. Oktober 1985 und 19. Oktober 1987 festgesetzten Einzelstrafen hätten nicht im angefochtenen Urteil zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden dürfen.
Gemäß § 55 StGB ist der Angeklagte bei der Festsetzung einer nachträglichen Gesamtstrafe so zu stellen, als wären sämtliche Straftaten, die er vor einer früheren, rechtskräftigen, aber noch nicht erledigten Verurteilung begangen hat, bereits bei dieser Entscheidung, die eine zeitliche Zäsur bildet, berücksichtigt worden. Hat der Angeklagte dagegen eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen begangen, die auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter wegen der Zäsurwirkung der
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ersten Vorverurteilung aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und den in der zweiten Vorverurteilung enthaltenen Einzelstrafen keine Gesamtstrafe bilden; vielmehr muß er die Gesamtstrafe aus der zweiten Vorverurteilung unangetastet lassen (vgl. BGHSt 32, 190; 33, 230; 33, 367).
Der Angeklagte hat alle Taten, die den rechtskräftigen (im Urteil vom 19. Oktober 1987 zur Gesamtstrafe zusammengefaßten) Einzelstrafen zugrunde liegen, vor Erlaß des Strafbefehls vom 24. Oktober 1985 begangen, alle im anhängigen Verfahren geahndeten Taten aber erst danach. Deshalb bildet der genannte Strafbefehl die Zäsur zwischen den beiden Gruppen von Einzelstrafen. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls (durch Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1987) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist allein der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 4), hier also des Erlasses des Strafbefehls (vgl. BGHSt 33, 230).
Aus den vorgenannten Gründen müssen die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung des im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 angeordneten Berufsverbots aufgehoben werden. Es ist nunmehr lediglich aus den im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen von zehn Monaten, sechs Monaten und sechs Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO nur so hoch bemessen werden, daß sie zusammen mit der im Urteil des
Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten die im angefochtenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht übersteigt (vgl. BGH,
Beschl. vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90); sie darf also nur elf Monate betragen.
Diese Strafe kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen. Damit können auch die zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufrecht
erhalten werden.
Über die Frage der Aussetzung dieser Strafe muß das Tat-
gericht entscheiden.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Schäfer