Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 03.12.1991 – 1 StR 528/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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00 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 528/91 URTEIL 2.1747
in der Strafsache
gegen
1. Thomas x Ü cu: si seboren am GE 1965 ir SCEEEEEED.
2. Karl REN aus A, seporen am EEE 1966 in Mm,
wegen schweren Raubes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 3. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer,
Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger für den Angeklagten x,
Rechtsanwalt iiiinEEEEEE>
als Verteidiger für den Angeklagten RE,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 3, April 1991 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklag-
ten Röck wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagte des schweren Raubes für schuldig erkannt und deswegen den Angeklagten x zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten rEER zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten beider Angeklagter eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich jeweils gegen den Strafausspruch; hierauf ist das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel beschränkt. Auch die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten x ist auf den
Strafausspruch beschränkt. Mit seiner unbeschränkt eingeleg-
ten Revision rügt der Angeklagte RI die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sämtliche Rechtsmittel haben
zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die von dem Angeklagten RÜ angebrachte Verfahrensrüge genügt mangels jeglicher Darlegung nicht den Formerfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die erhobene Sachbeschwerde hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten nicht ergeben.
2. Die Strafzumessung weist Rechtsfehler sowohl zu
Gunsten wie zu Ungunsten der Angeklagten auf.
a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das Landgericht zu Gunsten der Angeklagten gewertet hat, die Tat sei "in einer dilettantischen Weise ausgeführt" worden. Das ist durch die Feststellungen nicht belegt, diese legen eher eine Bewertung als "profihaftes" Vorgehen nahe: Maskierung, Bewaffnung, Tatausführung nachts und zu zweit, abseits gelegene Tankstelle, Anweisung an den Tankwart, sich auf den Fußboden zu legen, Abstellen des Fluchtfahrzeugs in der Nähe der Tankstelle, damit das Kennzeichen nicht notiert werden kann, Tragen von Handschuhen (Angeklagter REM) zur
Vermeidung von Fingerabdrücken.
Ohne nähere Erläuterung durch Angabe eines Bezugspunktes ist ferner bedenklich die Einstufung der Tatbeute von 1.960 DM als "verhältnismäßig gering"; bei Tankstellenüberfällen liegt sie eher im oberen Bereich der erfahrungsgemäß
erzielbaren Beute.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt, daß der überfallene Tankwart die Bedrohung mit der ungeladenen Gaspistole "ernst genommen" hat. Daß der Bedrohte die objektive Ungefährlichkeit der ihm vorgehaltenen ‚Waffe nicht erkannte, die Drohung vielmehr ernst nahm, war hier Voraussetzung für die Vollendung des Tatbestandes (vgl. Herdegen in LK 10. Aufl. S 249 Rdn. 12; BGHR StGB $S 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH, Beschluß vom 27. November 1990 - 1 StR 663/90 - m.w.Nachw.). Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich diese unzulässige Strafzumessungserwägung zum Nachteil der Angeklagten auf die Höhe der erkannten Strafen ausgewirkt hat. Auch deshalb müssen die
Strafen neu zugemessen werden.
Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten zei-
gen die Revisionen der Angeklagten richt auf.
Aus den Feststellungen ergibt sich nichts dafür, daß der Angeklagte | die Tat etwa zur Beschaffung der für seine "Spielsucht" erforderlichen Mittel begangen hat. Unter diesen Umständen mußte der Tatrichter die Spielsucht nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 21 StGB erörtern, zumal Spielsucht nur ausnahmsweise zur Bejahung der Voraussetzungen des S 21 StGB führt (vgl. BGHR StGB $S 21 seelische Abartigkeit 8 (Spielsucht); § 250 Abs. 2 Schuldfähigkeit 1).
Das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 1991 - 5 StR 373/91 m.w.Nachw.); ein besonders gelagerter Aus-
nahmefall liegt hier nicht vor. Gribbohm Ulsaner Maul
Brüning wahl