Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.12.1989 – 1 StR 584/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 584/89 BESCHLUSS 71.12.89
in der Strafsache
gegen
Uwe L EEE aus m, Jeboren am EEE 1957 in ee 7
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
wIlI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 3. Juli 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Doch wird der Urteilsspruch wie folgt
ergänzt:
Im übrigen wird der Angeklagte IM freige-
sprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen ‘Auslagen der Staatskasse zur
Last.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Hinsichtlich des in der Nachtragsanklage vom 27. Juni 1989 erhobenen Vorwurfs, der Angeklagte habe in verschie-
denen Vernehmungen nach Begehung des Raubüberfalls den Mitangeklagten HB begünstigt (S 257 Abs. 1 StGB), hätte Freispruch erfolgen müssen. Hierbei handelt es sich gegenüber dem Vorwurf einer strafbaren Beteiligung an diesem Überfall um eine sachlichrechtlich (und auch prozessual) selbständige Tat, für die der als Mittäter der Vortat verurteilte Angeklagte nach § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht bestraft werden kann. Der Senat hat die unterbliebene Ent-
scheidung nachgeholt.
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Brüning