Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.09.1989 – 1 StR 475/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N IR

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 475/89 BESCHLUSS

12.489

in der Strafsache

gegen

den Steinmetz william L aus CB seboren am EEE 19:5 in St (Frankreich),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

WwIII

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-12/1-str-475-89#rd_1

per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag, des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1989 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 1989

a) in der Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub

schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen zweier räube-

rischer Erpressungen in einem Fall mit erpresserischem Menschenraub" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren

und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Ergänzung der Urteilsformel und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im

übrigen ist sie unbegründet.

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer zutreffend dargelegt, daß es sich jeweils um eine schwere räuberische Erpressung handelt. In der Urteilsformel ist diese Qualifikation jedoch nicht ausgewiesen. Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung, ob minder schwere Fälle im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegen, u.a. ausgeführt:

"Der Angeklagte hat auch in beiden Fällen objektiv ungefährliche Waffen, nämlich Kinderpistolen, verwendet. Durch die Wahl dieser Waffen wird deutlich, daß er eine ernsthafte Schädigung Dritter von Anfang an vermeiden wollte. Dieser Umstand wird jedoch dadurch wieder in seiner Auswirkung und seiner Bedeutung herabgemindert, weil die beiden bedrohten Zeuginnen die objektive Ungefährlichkeit der Waffen überhaupt nicht erkannten. Sie wurden vielmehr durch die Bedrohung der Scheinwaffen in Panik versetzt, fürchteten um das Leben und übergaben dem Angeklagten aus diesem Grunde das Geld der Bank."

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Diese Erwägungen weisen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Daß die beiden bedrohten Zeuginnen die objektive Ungefährlichkeit der Scheinwaffen nicht erkannten, vielmehr um ihr Leben fürchteten und deshalb dem Angeklagten das Geld aushändigten, war hier Voraussetzung für die Vollendung des Tatbestandes. Die Verwendung einer Scheinwaffe erfüllt den Tatbestand des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerade deshalb, weil der Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die waffe geeignet ist, ihm nicht unerhebliche Verletzungen zuzufügen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Ungefährlichkeit einer Spielzeugpistole die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, kann danach nicht zu Lasten des Täters gewertet werden, daß das Opfer die Drohung ernst genommen hat, weil ihm die Beschaffenheit der eingesetzten Waffe verborgen geblieben ist (BGH StV 1986, 19; vgl. auch BGH StV 1986, 342). Daher hat der Senat die beiden Einzelstrafen und

infolgedessen auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Der Maßregelausspruch, der keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufweist, wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht

berührt.

Schauenburg Ulsamer Maul

RiBGH Dr. v. Gerlach befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Granderath Schauenburg