Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 25.09.1990 – 1 StR 442/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

75 .9.70

in der Strafsache

gegen

Erich S «iEBHEREn aus HB, geboren am GE 13:3 in vB:

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

wIll

r 3

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt @B in der Verhandlung, Staatsanwalt @P bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE :.: um

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom

9. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

I.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-

fahrensrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten während der Vernehmung seiner Tochter an zwei Verhandlungstagen ordnungsgemäß nach § 247 StPO vorübergehend von der Verhandlung ausgeschlossen. Nach Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Aussage in Abwesenheit der Zeugin hatte der Angeklagte wiederholt Fragen. Er wurde während deren Beantwor-

tung durch die Zeugin jeweils aus dem Sitzungssaal entfernt

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und anschließend gemäß S 247 Satz 4 StPO unterrichtet. Nachdem er zuvor bereits einmal auf Vereidigung verzichtet hatte, stellte er nach der letzten Unterrichtung "keinen Vereidigungsamtrag". In seiner erneuten Abwesenheit verzichteten sodann die übrigen Prozeßbeteiligten auf Vereidigung, der Vorsitzende verfügte das Absehen von Vereidigung nach

§ 61 Nr. 2 StPO und entließ die Zeugin "im allseitigen

Einverständnis".

2. Die Abwesenheit des Angeklagten während eines Teiles der Verhandlung über die Frage der Vereidigung der Zeugin (Entgegennahme der Verzichtserklärungen) und bei der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin begründet die Revision (§ 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Verhandlung über die Vereidigung und die Entlassung nicht zur Vernehmung des Zeugen, während der der Angeklagte gemäß S 247 StPpo von der Verhandlung ferngehalten werden kann (je m.w.Nachw.; BGH NSt2Z 1988, 469; BGH StV 1984, 102; BGH bei pfeiffer/Miebach in NStZ 1986, 209; Senatsentscheidungen in NSt2 1986, 133 - Nr. 20 und BGHR Stpo S 247 Abwesenheit 1).

Dagegen hat das Landgericht verstoßen. Dem Angeklagten war trotz rechtzeitiger Unterrichtung über den Inhalt der Zeugenaussage die Möglichkeit genommen, zU etwaigen Verzichtsgründen der übrigen Prozeßbeteiligten bezüglich einer Vereidigung und zur Frage, ob die Zeugin eventuell noch zu weiteren Fragen zur Verfügung stehen solle, Stellung zu

nehmen.

b) Der Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten nach S 230 Abs. 1, § 247 StPO stellt nach der Rechtsprechung einen absoluten Revisionsgrund i.S. des § 338 Nr. 5 StPO dar (vgl. die o.a. Entscheidungen), wenn ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung betroffen ist. Zwar sind Ausnahmen möglich, so wenn ein Beruhen des Urteils auf den Mangel denkgesetzlich unmöglich oder ein Einfluß des Angeklagten auf die Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1986, 133 - Nr. 20, BGHR aaO: Absehen von Vereidigung nach § 61 Nr. 1 StPO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; die genannten Verhandlungsteile waren

wesentlich und es handelte sich um Ermessensentscheidungen. Il.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, ‚daß er entgegen dem Hinweis des Generalbundesanwalts die Anhörung eines Sachverständigen mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet von Hirnverletzungen nicht für erforderlich gehalten hätte. Der in Bayern bestellte Landgerichtsarzt entspricht in aller Regel den Anforderungen für die Beurteilung, ob ein Schädelbruch "folgenlos ausgeheilt" ist oder Einfluß auf die Schuldfähigkeit hatte (vgl. BGH NJW 1970,

1981), insbesondere wenn der Täter - wie hier - Sexualstraftaten vor und nach der Verletzung begangen hat.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Brüning

S%

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 442/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Erich 5 m aus HB, seboren am GE 19:3 in vw,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober

1990 beschlossen:

Das Senatsurteil vom 25. September 1990 wird im Tenor dahin berichtigt, daß das Wort "andere" in Wegfall kommt.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Brüning