Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 24.09.1990 – 4 StR 384/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Reinhold 5 EEE schorener ra aus EEE, Seboren am GE 1555 in SU,

zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

wılIl

37

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Das Verfahren wird im Falle II 2 der Urteilsgründe (schwere räuberische Erpressung) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dadurch im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

zur Last.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Februar 1990 unter Aufrechterhaltung des Maßregelausspruchs dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von

fünf Jahren verurteilt wird.

III. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Kb im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens, bleibt jedoch im übrigen ohne Erfolg.

l. Das unter II 2 der Urteilsgründe festgestellte Verhalten des Angeklagten ist entgegen der Meinung des Landgerichts rechtlich nicht als schwere räuberische Erpressung (ss 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253 StGB), sondern als Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl (SS 252, 250 Abs. 1 Nr. 2, 27 StGB) zu beurteilen (vgl. BGHSt 6, 248, 251; Herdegen in LK StGB 10. Aufl. § 252 Rdn. 18 a.E.; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. $S 252 Rdn. 11). Nach dem Urteilszusammenhang und insbesondere wegen eines ähnlichen, unmittelbar vorausgegangenen Vorfalls drängt es sich ohne weiteres auf und kann daher der rechtlichen Würdigung auch ohne ausdrückliche Feststellung zugrunde gelegt werden, daß die Freundin des Angeklagten, als sie die Geldtasche der Bedienung an sich nahm und damit einen rechtlich vollendeten, jedoch noch nicht beendeten Diebstahl beging, von vornherein darauf vertraute und als eigene Handlung wollte, daß der anwesende Angeklagte - wie dann tatsächlich geschehen - zu ihrem Schutz mit einer Bedrohung der Geschädigten und

anwesender Gäste eingreifen würde. Der Einsatz der Nöti-

gungsmittel durch den Angeklagten ist ihr daher zuzurechnen, so daß sie sich insgesamt gesehen eines schweren räuberischen Diebstahls schuldig machte. Zu ihm leistete der Angeklagte Beihilfe. Mittäterschaft scheidet aus, weil der Angeklagte, wie sich den Urteilsgründen entnehmen läßt (UA 63), nicht mit Zueignungsabsicht und nicht mit dem willen handelte, s i ch den Besitz der entwendeten Geldtasche zu erhalten (vgl. BGHSt 6, 248, 250/251). Der von Eser (aa0) erwogenen Anwendung des Tatbestandes der räuberischen Erpressung auf solche Fallgestaltungen folgt der Senat nicht; sie würde letztlich dazu führen, daß die tatbestandlichen Begrenzungen des § 252 StGB mit seiner egoistisch eingeschränkten Innentendenz sowie die entsprechenden Teilnahmeregelungen unterlaufen werden (vgl. Seier NJW 1981, 2152, 2155).

Die dem Senat - ohne Verstoß gegen S 265 Abs. 1 StPO - mögliche Schuldspruchänderung würde eine Zurückverweisung zur Neufestsetzung der für diesen Fall zu verhängenden Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe notwendig machen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es jedoch sachgerechter, von der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen und das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsicht-

lich dieser Tat einzustellen.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens zwingt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit der Folge, daß die für die Tat zu IIl der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe selbständig bestehenbleibt.

a) Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in dem nach der Einstellung verbleibenden Rahmen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensbeschwerde, mit der beanstandet wird, die Strafkammer habe den mit dem Schlußantrag des Verteidigers verbundenen "Hilfsbeweisamtrag" auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Zeugin KB entgegen dem ausdrücklichen Verlangen nach Bekanntgabe der Entscheidung vor Urteilsverkündung erst in den Urteilsgründen beschieden. Die Rüge ist unbe-

gründet.

In Rechtsprechung und Schrifttum wird zwar allgemein für zulässig gehalten, daß einem "Hilfsbeweisamtrag" - mit der Folge einer entsprechenden Verpflichtung für das erkennende Gericht - der Zusatz beigefügt wird, die Ablehnung des hilfsweise angebrachten Beweisersuchens solle vor Urteilsverkündung durch entsprechenden Beschluß bekanntgegeben werden (vgl. KG StV 1988, 518; OLG Celle MDR 1966, 605; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 244 Rdn. 170; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 44; Alsberg/ Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 769; Scheffler NSt2Z 1989, 158, 159; Schlothauer StV 1988, 542, 547, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist jedoch fraglich, ob dies generell für alle bedingten Beweisamträge und damit auch für die mit dem Schlußantrag verbundenen Hilfsbeweisamträge im engeren Sinne gelten kann oder ob das Ziel, den Grund für eine Ablehnung des Beweisverlangens vor dem Urteil zu erfahren, für den Be-

weisführer in diesem Stadium der Hauptverhandlung nur noch dadurch erreichbar ist, daß er einen unbedingten Hauptbeweisamtrag stellt. Macht es doch gerade die Eigenart solcher Hilfsbeweisamträge aus, daß sie grundsätzlich erst in den Urteilsgründen beschieden werden müssen. Jedenfalls ist die von Dallinger in MDR 1951, 275 mitgeteilte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Januar 1951 - 1 StR 28/50), die in diesem Zusammenhang häufig zitiert wird, jedoch einen anderen Fall betrifft, nicht geeignet, die herrschende Meinung zu stützen. Die Entscheidung BGH NSt2 1989, 191 hat einen Fall zum Gegenstand, in dem der "Hilfsbeweisamtrag" nicht im Schlußvortrag, sondern im Laufe der Beweis-

aufnahme gestellt worden ist.

Diese Fragen bedürfen hier indes keiner Entscheidung, weil das Urteil auf einem möglichen Verstoß gegen s 244 Abs. 6 StPO nicht beruht und deswegen zugleich auch die mit der Revision behauptete unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesen tlichen Punkt im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO nicht vorliegt (vgl. BGHSt 30, 130, 135). Die Strafkammer ist nämlich nach den Schlußausführungen der Verfahrensbeteiligten wieder in die Beweisaufnahme eingetreten und hat einem weiteren mit dem Schlußvortrag des Verteidigers gestellten, der Sache nach von derselben Bedingung abhängigen "Hilfsbeweisamtrag" auf Vernehmung einer Zeugin stattgegeben. Daraus ergab sich aber für den Angeklagten und seinen Verteidiger unmißverständlich, daß die Strafkammer aufgrund der bisher durchgeführten Beweisaufnahme nicht zum Freispruch gelangt war, sondern ersichtlich die Angaben der Belastungszeugin KEER für

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-24/4-str-384-90#rd_11

glaubhaft hielt. Damit war die Bedingung, von der die Entscheidung über die Hilfsbeweisamträge abhing, eingetreten. Zugleich wurde offenbar, daß das Gericht dessen ungeachtet die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht für geboten hielt. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten daher die durch einen erfolgreichen Beweisamtrag und weiteres Vorbringen tatsächlich auch wahrgenommene Möglichkeit, die Verteidigung darauf einzurichten. Gleichwohl hat der Verteidiger den Antrag auf Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Zeugin Kb dann nach der ergänzenden Beweisaufnahme mit dem erneuten Schlußvortrag in der ursprünglich gestellten Form und damit nicht als unbedingten Hauptbeweisamtrag wiederholt. Bei dem dargestellten Ablauf der Hauptverhandlung und dem besonderen Umfang der Beweisaufnahme zur Glaubwürdigkeit der Zeugin KB kann hier jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte und sein Verteidiger, wenn die Strafkammer vor Urteilsverkündung durch Beschluß entschieden hätte, weitere erfolgversprechende Beweisamträge hätten stellen und/oder Beweisanregungen mit Aussicht auf Erfolg hätten geben können. Dies gilt um so mehr, als von der Revision in dieser Richtung nichts Näheres

vorgetragen worden ist.

b) Der Wegfall der im Fall II 2 verhängten Einzelstrafe hat keine Auswirkung auf die Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Es ist nicht anzunehmen, daß das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung die Straffolgen für die verbleibende Tat ge-

ringer bemessen hätte.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) bleibt ebenfalls unberührt. Die Voraussetzungen für diese Maßregel ergeben sich schon aufgrund der Feststellungen, die das Landgericht zur Tat zum Nachteil der Zeugin Kamutzki und zur Person des Angeklagten getroffen hat.

3. Da die Revision im Fall II 2 der Urteilsgründe bei Fortführung des Verfahrens lediglich zu einer Schuldspruchänderung, nicht aber zu einem Freispruch geführt hätte, die "Schuld" des Angeklagten somit prozeßordnungsgemäß auf Grund einer Hauptverhandlung feststeht, sieht der Senat gemäß S$S 467 Abs. 4 StPO nach seinem Ermessen davon ab, den Angeklagten insoweit auch von seinen notwendigen Auslagen in erster Instanz freizustellen (vgl. zur Möglichkeit der Aufteilung der notwendigen Auslagen nach Instanzen: Schikora/Schimansky in KK-StPO 2. Aufl. § 467 Rdn. 11).

Salger Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Blauth