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BGH Entscheidung vom 06.10.1950 – 1 StR 28/50

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2295 014

Beglaubigte Abschrift.

!

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen

1. den Mechanikermeister Otto

aus ED, Kreis ID. geboren an

1908 in ng 2. den Automechaniker Wilhelm FD zu: ii. geboren am 0) 1911 in vi,

wgen Meineids

hat der Strafsenat des Bundes ‚erichtshofes in der Sitzung vcm 30. Januar 1951, an welcher teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Mantel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt «BED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent >

els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

für Recht erkamnt; Die Revisirnen der Angeklagten gegen das Urteil

des Schwurgerichts in Ulm vom 6. Oktober 1950 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe§

Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt worden, weil sie in einem Rechtsstreit, der die Eretattung von Aufwendungen zur Instandsetzung eines lastkraftwagens zum Gegenstand hat, als Zeugen v>r dem Amtsgericht in Geislingen/Steige bewußt der Wahrheit zuwider ausgesagt und beschworen haben, "der Angeklagte FD sei dei dem Angeklagten WB zur Instandsetzung des Henschel-Lastkraftwagens als Monteur beschäftigt gewesen und hate einen Stundenlehn von 1,25 DM ausbezahlt erhalten.”

Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Im Beweistermin vom 2. Närz 195C beschwor der Ange- ‚klagte WB folgende Angater.: “ Der Lastwagen Henschel stand bei mir in meiner Werkstat+ in Möglingen. Der Wagen wurde von meinem Monteur PP rapariert. I] wurde von mir für seine Ar! sitsleistungen bezahlt. Der Wagen war jeden Tag bei nir in der Werkstatt. In der Zeit, in der die Repara;uren ausgeführt wurden, war rg bei mir als Monteur besrhäftigt. Ich habe ihm 1,25 IM für die Stunde bezahlt.“ Der Angeklagte PD beschwor am 23. März 1959 Tolgende Aussage: "Die Rechnung, die die von mir gearbeiteten Stunden betrifft, habe ich von der Firma WED tekonmen, und zwar in

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Höhe von 1,25 IM.“ Ausserdem machte der Angeklagte unter Eid Angaben über die Richtigkeit der Aufstellung und der Rechnung, und zwar über die einzelnen Ardeitstage und darüber, dass die aufgeführte Stundenzahl mit dem tatsächlichen Arbeitsaufwand übereinstimmte.

Zwischen den Angeklagten Wi und PB vestana kein dauerndes Arbeitsverhältnis. BD beschäftigte

a] nur gelegentlich aus Freundschaft, wenn dieser keinen Verdienst als Kraftwagenführer hatte. Mit der Instandsetzung des Lastkraftwagens war WEB richt beauftragt worden. PD führte die Arbeiten selbstän- . dig aus. Er teilte Wg9 mit, dass er den Wagen fahrbereit machen wolle, weil er wusste, dass WW ihm seine Werkstätte und sein Werkzeug jederzeit unentgeltlich zur Verfügung stellen werde. WED führte auch selbst Dreharbeiten an dem Lastkraftwagen aus. Eine Entlohnung durch WW war für die Instandsetzungsarbeiten oo 3 ) an dem Lastkraftwagen weder vorgesehen noch erfolgt. no] hat auch keine Lohnauszablung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 1.25 IM erhalten. Falls er während der Instandsetzungsarbeiten von v3 Geldäbeträge in Höhe von insgesamt 165.--DM &ekommen haben sollte, wie die Angekläften Yehaupten, so waren dies nur Barunterstützungen, kein Arbeitslohn, weil PD damals kein anderes Lshneinkommen hatte.

Die Revisicnen sind nicht begründet.

I. Der Angeklagte WB rüst zu Unrecht, dass das Schwurgericht über seinen Antrag auf Vernehmung des

Rechtsanwalts Dr. NED und des Albert IP als

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Zeugen nicht gemäss § 244 Abs 6 StPO. durch Beschluss, sondern erst im Urteil entschieden habe, Der Verteidiger hat den Beweisamtrag ausweislich des Protskolls nach dem Schluss der Beweisaufnahme im Rahmen der Schlussausführungen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Antrag auf Freisprechung gestellt. In dieser Lage des Verfahrens durfte das Gericht ohne Rechtsirrtunm annehmen, dass der Verteidiger, da er nicht ausdrücklich verlangte, wieder in die Verhandlung einzutreten, v'ı den Antrag vn dem Inhalt des Urteils abhängig machen, also nur hilisweise - für den Fall der Verurteilung - stellen wollte. Über einen solchen Antrag konnte nur im Zusammenhang mit der Urteilsberatung entschieden werden. Deshalb konnte der Angeklagte auch nicht erwarten, dass das Gericht den Antrag noch vor der Urteilsverkündung in einem besonderen Beschluss »eacheiden werde, j

Durch die Ablehnung des Beweisamtrages hat das Schwurgericht auch seine Aufklärungspflicht nit verletzt.

Die Zeugen waren dafür benannt, dass der Angeklag- m te vor dem Prozessgericht erklärt habe, er erinnere sich nicht mehr an alle Einzelheiten. Das Gericht hat die Vernehmung für entbehrlich gehalten, weil es ohnehin nicht nachgewiesen sei, dass die Angeklagten noch in anderen in der Anklage genannten Punkten bewusst unwahre Aussagen gemacht hätten. Damit hat ee zum Ausdruck gebracht, dass der behauptete Vorkehalt unerheblich sei, weil er sich nicht auf den Teil der Aussage

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beziehe, für welchen der Meineid festgestellt werde. Hierin folgt es :ffensichtlich der in der Hauptverhendlung verlesenen Aussage des Oberamtsrichters

Dr. MG, der den Angeklagten WB im Zivilpr:zees

als Zeugen vernommen und bekundet hat, die Einschränkung habe sich nur auf die einzelnen Rechnungsposten bezogen. Die Auslegung des Schwurgerichts ist frei von Rechtsirrtum, sie verstösst insbesondere nicht gegen die Denkgesetze. Da der Angeklagte bestimmte Aussagen gemacht und sie nur in Bezug auf Einzelheiten eingeschränkt hat, konnten darunter nur untergeoränete Punkte verstanden werden, die erfahrungsgemäss dem Gedächtnis leichter entfallen. Die Aussage, wegen welcher er verurteilt ist, betrifft aber die Grunäfrage, ob der Angeklagte DB vor ihm zur Instandsetzung des Wagens beschäftigt und dafür bezahlt worden ist, also keine Einzelheiten.

II. Die sachlichrechtliche Rüge, das Schwurgericht habe der Verurteilung Aussagen zugrundegelegt, welche weder mit dem Wortlaut ncch m!tdem Sinn der protokcllarisch niedergelegten Bekundungen der Angeklagten übereinstimmen, und sie falsch ausgelegt, ist ebenfalls nicht begründet. Jas Schwurgericht hat die von ihm für die Verurteilung als massgebend erachteten Angaben der Angeklagten wörtlich ins Urteil übern:mnen,

im übrigen im Urteil ihren Inhalt wiedergegeben.

Für die Auslegung der Aussagen ist der Zusamnenhang ausschlaggebend, in dem sie mit dem Zweck der Ver-

nehmung stehen, der aus der den Zeugen bei der Ladung

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mitgeteilten Beweisfrage ersichtlich ist.: In dem Rechts. streit kam es darauf an, ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden waren, die der Kläger der Beklagten

in Rechnung gestellt hatte. In diesem Zusammenhang konnte die Aussage des Angeklagten WB nicht anders verstanden werden, als dass PP von inm nit der Instandsetzung des Lastkraftwagens beschäftigt und von ihm dafür entlohnt worden war. Wenn der Angeklagte etwas anderes meinte, als nach dem Zusammenhang mit

der Beweis-frage aus seinen Worten entnommen werden Y) musste, hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. Der Getrauch solcher Wendungen, die dem Angeklagten die Möglichkeit offenhalten sollen, sich später darauf

zu berufen ‚ dass die Aussage einen anderen zwar mit

dem Wortlaut sich deckenden, aber mit der erkennbaren Bedeutung der Beweisfrage nicht zu vereinbarenden

Sinn gehabt hate, schliesst die Annahme eines Meineids nicht aus (vgl RGSt 59 5 343). !

Der Angeklagte rg hat ebenfalls bestinnt behauptet, dass WWW inn für die Instandsetzungsarbeiten die Rechnung in Höhe von 1,25 DM (gemeint ist je Stunde) bezahlt habe, was die Verrichtung der Arbeiten für WED voraussetzt, da er keinen anderen Auftraggeber angegeben hat. Er hat als. dem Sinne nach dasseltie ausgesagt wie vo: "Beide Aussagen sind daher in der Schlussfeststellung des Urteils in rechtlich bedenkenfreier Weise zusanmengefasst. Dass die Angeklagten si3h bewusst waren, das Amtsgericht misse ‚aus ihren Aussaser „.iuehmen, dass rg von > sur Instandsetzung des Lestkraftwagens heschäftigt

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gewesen sei, und dass sie daher bewusst die Unwahrheit gesagt haben, ist nach dem Gesamtiiihalt. der Urteilsgründe in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt. .

Die Feststellungen des Urteils, dass zwischen den Angeklagten kein dauerndes Arbeitsverhältnis bestanden habe, dass ve von niemand .nit der Instandsetzung des Lastzuges beauftragt war, und PO die Arbeiten selbständig ausgeführt hat, werden von den Angeklagten offensichtlich missverstamden, wenn sie darauf hinweisen, dass sie dieses alles ja selbst bekundet hätten. Diese Urteilsausführungen sollen die Unrichtigkeit der vorher erörterten und für falsch erachteten Teiloco der Aussage im einzelnen darlegen. Dass die Festste'lungen mit anderen eidlichen Angaben der Angeklagten übereinstinmen oder ihnen sogar entnommen sind, schliesst den Vorwurf des Meineidss wegen der übrigen Punkte der Aussagen nicht aus.|Die Unxahrheit eines Teiles einer Aussage kann sich auch aus dem inneren Widerspruch zu

‚ihren anderen Teilen ergeben.: Die Würdigung der Ausse-

gen im einzelnen und die Abwägung aller ihrer Teile ist Sache des Tatrichters.!Ohne Bedeutung ist es bierbei, ob die Aussage in ihrer Gesamtheit wegen dieser inneren Widersprüche geeignet war, das Prozessgericht über die wahre Rechtslage zutäuschen. ; |

Das weitere Vorbriugen der Revision, dass > aus anderem Anlass wieder einmal gelegenhsitshalder bei WW beschäftigt war, als die Reparaturen an dem Lastkraftwagen ausgeführt wurden, dass die Rechtsbcziehungen zwischen den Parteien erst auf eine klare

Basis gestellt wurden, als sich heraussteilte, dass der Lastkraftwagen von der Eigentümerin nicht zur

" Miete überlassen wurde, und es den beiden Zeugen letzten Endes nur darum ging, ob die aufgewandten Arbeiten notwendig und die in Rechnung gestellten Aufwendungen gemacht waren, während alles andere für sie mur Beiwerk und. nebensächlich wear, bewegt "sich auf tatsächlichem Gebiet und kann in'der Revisionsinstang nicht berlioksichtigt werden.

“ Die Revisirnen sind hiermach zu verwerfen. ‘ Die Kostenentscheidung folgt aus § 475 StPO.

ge2. Richter ‚gez. Krumme gez. Emgels gez. Dr. Hülle ges. Mantel

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes.

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