Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.01.1990 – 4 StR 631/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Dr. Klaus-Peter K EB aus vB, dort geboren am EEE 9:0.
wegen Betruges
wıIıl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Juni 1989 mit den Feststellungen - ausgenommen die zum äußeren Tatge-
geschehen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte, ein Arzt, schädigte in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1986 die gesetzlichen Krankenkassen um rund 179.000,-- DM, indem er auf den Krankenscheinen seiner Patienten Leistungen eintrug oder eintragen ließ, welche er nicht oder nicht in dieser Form abrechnen durfte. Das Landgericht hat sein Verhalten als in Fortsetzungszusammenhang begangenen Betrug gewürdigt und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat einen
Teilerfolg, weil die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtlichen Bedenken begegnet; im übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat einen Gesamtvorsatz voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 15, 268, 271).
Einen solchen Gesamtvorsatz hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach seinen Ausführungen hat sich der Angeklagte Ende 1975 lediglich entschlossen, künftig in einer Vielzahl von Fällen falsch abzurechnen; diesen Entschluß verwirklichte er ab der Quartalsabrechnung I/76 und erweiterte ihn im Laufe der Jahre um neue Varianten (UA 39). Offen bleibt, welche Vorstellungen der Angeklagte 1975 im einzelnen über sein künftiges Tun hatte und ob er ihnen gefolgt ist. Der Entschluß, eine Vielzahl von Straftaten zu begehen, schafft keinen Gesamtvorsatz. Die unterschiedlichen, teilweise nur über einen begrenzten Zeitraum verfolgten Tatvarianten sprechen vielmehr gegen einen zu Beginn der Serie vorliegenden Plan. Zudem erstreckte sich das Verhalten des Angeklagten über einen beträchtlichen Zeitraum. Der Bundesgerichtshof
hatte bereits Anlaß zu dem Hinweis, daß schon aus tatsächli-
chen Gründen eine Feststellung, wonach ein Täter vor langen Jahren einen im Sinne eines Gesamtvorsatzes konkreten Tatentschluß gefaßt habe, schwer vorstellbar ist (BGHR StGB vor
§ 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10). Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte die unrichtigen Eintragungen auf den Krankenscheinen zwar fortlaufend vornahm oder veranlaßte, daß er die strafrechtlich erheblichen Tathandlungen aber jeweils nur an den Quartalsenden beging. Denn zu diesen Zeitpunkten reichte er die in dem Kalendervierteljahr angefallenen Krankenscheine gesammelt der Kassenärztlichen Vereinigung mit der von ihm unterschriebenen Erklärung ein, daß die Abrechnung sachlich richtig sei (UA 20 ff). Diese Tathandlungen bedurften jede einer besonderen Vorbereitung. Dazu schloß der Angeklagte am letzten Arbeitstag des Quartals seine Praxis, ließ die Krankenscheine heraussuchen und veranlaßte, daß sie für Dokumentationszwecke fotokopiert wurden (UA 31). Angesichts dieser Umstände wird die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe 1975 selbst sein elf Jahre später liegendes Verhalten so konkret ins Auge gefaßt, daß hierfür "ein neuer Tatentschluß nicht mehr erforderlich" war (UA 97), von den
Feststellungen nicht getragen; sie liegt eher fern.
Die unzutreffende Annahme einer fortgesetzten Handlung kann den Angeklagten beschweren. Sofern sein Verhalten als Folge selbständiger Taten zu werten war, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste die Verjährung unterbrechende Handlung hat am 10. März 1987 stattgefunden (Bl. 75 d.A.). Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils. Jedoch sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Rechtsfehler nicht betroffen, sie können da-
her bestehenbleiben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zu der schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB S 46 I Beurteilungsrahmen 7.
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