Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 06.04.1990 – 2 StR 602/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 602/89 _ BESC i U a2 S HLUSS
in der Strafsache
gegen
Günther Ernst C Em , ohne festen Wohnsitz,
geboren am @. WW 1937 in FEED ae ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vollrausches u. a.
wımIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. April 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 7. Juli 1989, soweit er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ein Messer eingezogen.
Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch, so daß es auf die
Verfahrensbeschwerden nicht ankommt.
Der Angeklagte hat den Vorwurf, in der Nacht vom 6./7. Oktober 1988 auf der M@llästraße im FEED Bahn - hofsviertel Ali ICEEEEB mit einem Messer erstochen zu haben,
bestritten. Seine Verurteilung stützt sich auf die Aussage der Zeugin ZB, Qie ihn als Täter identifiziert hat. Die Entscheidung über Freispruch oder Verurteilung hängt somit davon ab, ob die Bekundungen dieser Zeugin glaubhaft sind.
In derartigen Fällen darf der Angeklagte nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder als unwiderlegbar zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen dem Schluß entgegenstehen, daß die Zeugenaussage mit hoher Wahrscheinlichkeit das tatsächliche Geschehen wiedergibt. Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln in einer für den Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben, stehen einer Verurteilung entgegen. Der "vernünftige Zweifel" hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche auch die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt. Wo er Platz greift, ist ein Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit - auf der die für die Entscheidung notwendige Überzeugung des Tatrichters aufbauen muß - nicht zu erreichen. Die subjektive Überzeugung des Tatrichters ist auch nur dann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH NStZ 1988, 236 = StV 1988, 190 = BGHR StPO S 261 Überzeugungsbildung 7; BGH, Urt. vom 19. Juli 1989 -
2 StR 182/89 = BGHR StGB § 177 Abs. ] Beweiswürdigung 5).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht
gerecht:
l. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte der Täter war, obwohl die Zeugin ZB diesen bei Tatbegehung lediglich von hinten beobachtet hat (UA S. 24/25). Dies ergebe sich daraus, daß sie den Angeklagten, der sehr markante Gesichtszüge aufweise (UA S. 28), bereits zuvor vom Sehen gekannt und ihn in der Tatnacht, insbesondere bei einer kurz vor der Tat stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem Zeugen AED in der M@Bstraße, längere Zeit beobachtet habe; dabei habe sie ihm auch ins Gesicht sehen können (UA S. 25, 26, 28).
Das Landgericht führt hierzu aus:
"Die Zeugin hat den Angeklagten auch am Tatabend nicht nur flüchtig gesehen. Sie saß zunächst in "Ju@@B s Billard Caf&" am Fenster und hielt sich dann am Eingang vor der Tür auf; bei diesen Gelegenheiten sah sie den Angeklagten umhergehen und beobachtete auch die Auseinandersetzung mit dem Zeugen AB; dabei konnte sie dem Angeklagten ins Gesicht sehen (UA S. 25/26).
Die Zeugin ZEB hat glaubhaft geschildert, daß I@- “EEE normal gehend die M@llAstraße auf dem westlich gelegenen Bürgersteig entlangkam, nach dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten taumelte und dann zusammenbrach" (UA Ss. 30).
Angesichts der ausschlaggebenden Bedeutung der Identifizierung des Angeklagten hätte es näherer Darlegungen bedurft, weshalb der von der Zeugin zunächst beobachtete Angeklagte und der Täter, den sie nur von hinten sah, identisch sind. Wo genau sich die Zeugin zur Zeit der Tat aufhielt, insbesondere
in welcher Entfernung zum Tatort, kann dem Urteil nicht in
nachvollziehbarer Weise entnommen werden. Ebenso bleibt offen, ob die Zeugin den Angeklagten - möglicherweise vom Eingangsbereich des "Ju@8’s Billard Cafe" aus (UA S. 25) - die ganze Zeit, also von der Auseinandersetzung mit dem Zeugen AED >is zur Tat, im Blickfeld hatte. Dies versteht sich angesichts der im Urteil (UA S. 8) beschriebenen Lage der Betriebe "Ju s Billard Cafe" und "Oi" (Tatort, UA S. 11/12) nicht von selbst. Hinzu kommt, daß das Urteil widersprüchliche Ausführungen dazu enthält, auf welcher Seite der M@Bstraße sich die Tat abspielte: Während nach den Feststellungen davon auszugehen ist, daß sich der Angeklagte und ICE auf der östlichen Straßenseite in Höhe des "O@EEB' begegneten (UA S. 10-12 i. V. m. UA S. 8), wird in der Beweiswürdigung die Aussage der Zeugin ZB für glaubhaft angesehen, daß ICEB und der Angeklagte auf dem westlich gelegenen Bürgersteig der M@@straße zusammentrafen (UA S. 30).
2. Außerdem nimmt das Landgericht an, es spreche nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten (und damit gegen die Aussage der Zeugin ZU) , daß am Messer und an der Kleidung des Angeklagten kein Blut des Getöteten feststellbar ge-
wesen sei:
"Was der Angeklagte unmittelbar nach der Tat mit dem Messer gemacht hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Es ist nicht auszuschließen, daß er es in irgendeiner Weise reinigte, bevor er es wieder einsteckte. Im übrigen kann anhaftendes Blut bereits beim Herausziehen des Messers aus dem Körper und durch die Kleidung des Getöteten abgestreift worden sein. Ein nennenswerter Blutaustritt nach außen hat nicht stattgefunden, so daß auch kein Blut auf die Kleidung des Angeklagten gespritzt sein muß" (UA S. 34).
Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Den Ausführungen der Strafkammer läßt sich nicht entnehmen, woher sie ihre Erkenntnisse über die fehlende Feststellbarkeit von Blut des Getöteten an Messer und Kleidung des Angeklagten gewonnen hat. Sie legt insbesondere nicht dar, ob es sich lediglich um eine oberflächliche Untersuchung des Messers oder um eine kriminaltechnische Feinuntersuchung gehandelt hat. Angesichts der heute zur Verfügung stehenden Methoden auf dem Gebiet der naturwissenschaftlichen Kriminalistik hätte es auch der Erörterung bedurft, ob eine Reinigung des Messers ohne Hinterlassung von verwertbaren Blutspuren überhaupt möglich ist.
Es fragt sich auch, ob der Angeklagte in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit und unter den gegebenen Umständen eine
spurenbeseitigende Reinigung des Messers vornehmen konnte.
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Zur Entscheidung über die Einziehung verweist der Senat auf § 74 Abs. 3 StGB.
Herdegen . Maier Niemöller
Gollwitzer Schäfer