Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 22.04.1987 – 3 StR 141/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 141/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Johann xK EEE aus Ki, geboren arı GE 1555 1. VERREN/ SEEN
wegen Vergewaltigung
wI
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde
Erfolg.
Die Strafkammer glaubt der Darstellung des Vergewaltigungsopfers, nicht aber - trotz dafür sprechender Indizien - der Schilderung des Angeklagten. Das ist an sich möglich und unterliegt der Verantwortung des Tatrichters. In einem Fall jedoch, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und
die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glaubwürdigkeit beimißt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat. Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
So hat sich das Landgericht zunächst nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum die Zeugin trotz des zurückgewiesenen Annäherungsversuches am Vormittag in der Wohnung des Angeklagten, über den sie so erregt war, daß ihr Freund das bemerkte, und trotz seiner ausdrücklichen Warnung bald darauf am Nachmittag dieses kühlen Tages mit dem Angeklagten an einsamer Stelle im Forst spazierenging.
Anlaß zu Bedenken gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme gibt ferner folgendes:
Das Landgericht hat Scheidensekret, das der Zeugin zugeordnet werden kann, nicht aber der Lebensgefährtin des Angeklagten, an dem alsbald nach der Tat im Einvernehmen mit dem Angeklagten in dessen Wohnung sichergestellten Bettlaken festgestellt. Sie hat diesem Umstand jedoch eine Indizwirkung zugunsten des Angeklagten mit der Begründung versagt, daß unter Berücksichtigung der Häufigkeit der in Rede stehenden Auscheidereigenschaft (30 %) auch eine andere Frau als Corinna UN das Tatopfer, als Verursacherin der festgestellten Scheidensekretspur in Betracht kommen könne. Dies mag hingehen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang je-
doch nicht erörtert, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Behauptung, er habe am Vormittag des Tattages in seinem Schlafzimmer mit Frau U Geschlechtsverkehr gehabt, nicht wissen konnte, daß die Sekretuntersuchung des Bettlakens Frau EEE nicht ausschließen würde. Sein Verhalten in diesem Punkt kann daher durchaus auch für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen, die insofern durch die Angaben der Zeugin vr bestätigt werden, als diese selbst ausgesagt hat, am fraglichen Vormittag sich im Schlafzimmer des ihr bis dahin nahezu unbekannten Angeklagten aufgehalten zu haben.
Schließlich hat das Landgericht im Urteil nicht ausgeführt, warum es einerseits die Lebensgefährtin des Angeklagten als - ohne Einschränkung - völlig unglaubwürdig ansieht, ihr andererseits aber glaubt, daß der Angeklagte außer der - vom Tatopfer nicht identifizierten - braunen Lederkrawatte noch eine Stoffkrawatte besitzt, die als Tatwerkzeug in Betracht kommt.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter, wenn er wieder zu einer Verurteilung kommt, Gelegenheit haben, auch den übrigen vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben aufgezeigten Bedenken Rechnung zu tragen.
Ruß Krauth Zschockelt.
RiBGH Kutzer befindet sich in Erholungsurlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
Ruß Detter