Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 22.03.1989 – 3 StR 57/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 57/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dieter Franz August O WEB aus Bmw, dort geboren am

=. EB 1935,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Oktober 1988 im Ausspruch über die wegen versuchter Steuerhinterziehung verhängte Einzelstrafe (Firma OB Glocken- und Gerätebau GmbH, Fall (1) a/b) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung, wegen Konkursverschleppung in zwei Fällen und wegen

unterlassener Buchführung in Tateinheit mit unterlassener Bilanzerstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Zwar begegnen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Konkursverschleppung gemäß S 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG im Fall der Firma WEB Hydraulik-Pneumatik Maschinenbau Fertigungs- und Handelsgesellschaft mbH begründet, rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen ist wegen zwischenzeitlicher Zahlungen nicht sicher zu entnehmen, ob die aus den Bilanzen zum 31. Dezember 1980 und 31. Dezember 1981 ersichtliche Überschuldung im Juni 1985 noch fortbestand (vgl. BGHSt 15, 306, 310). Die Feststellungen ergeben jedoch, daß die Firma WeWB-Hydraulik im Mai/Juni 1985 die Zahlungen eingestellt hatte und zahlungsunfähig war (UA S. 9). Der daraus folgenden Konkursamtragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Angeklagte nicht nachgekommen (UA S. 10).

Indessen kann der Rechtsfolgenausspruch in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. Februar 1989 ausgeführt:

"Der Ausspruch über die wegen versuchter Körperschaftssteuerhinterziehung und versuchter Gewerbesteuerhin-

terziehung verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben. Bei einer Verurteilung wegen einer versuchten Tat müssen die Urteilsgründe klar erkennen lassen, daß das Gericht die Möglichkeit erwogen hat, die Tat gemäß $S§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 2 StGB milder zu bestrafen und welchem Strafrahmen die Strafe entnommen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH bei Holtz MDR 1981, 979; BGH StV 1982, 114; BGH Urteil vom 28. Juli 1983 - 4 StR 310/83 -; BGH Beschluß vom 13. August 1985 - 4 StR 423/85 -). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer (UA S. 18 ff) enthalten keinen Hinweis darauf, daß insoweit nur eine versuchte Tat vorliegt."

Der Senat schließt sich dem an. Mit der Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt die Gesamtstrafe. Die übrigen gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen.

Gribbohm Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan