Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 28.07.1983 – 4 StR 310/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF Ol
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 310/83 URTEIL
in der Strafsache gegen
Jakob Udo BD EB zus BEEB. geboren am EEE 1960.
in MB, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt un aus EEE
als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. März 1983 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen versuchter Vergewaltigung, wegen sexueller Nötigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen versuchter sexueller Nötigung in 4 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrügen.
1. Das Landgericht begründet die im Fall Christiane KGB verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren u.a. damit, es habe den Anschein, daß bei dieser Zeugin tatsächlich ein behandlungsbedürftiger Dauerschaden eingetreten sei. An anderer Stelle der Urteilsgründe (UA 13) spricht es über Christiane KB ais von "einem Mädchen, das allem Anschein nach durch das damalige Geschehen einen Schock davongetragen hat, von dem es sich bis heute noch nicht erholt hat, was wahrscheinlich zu einer behandlungsbedürftigen Klaustrophobie .... geführt hat".
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht bei der in diesem Fall verhängten Freiheitsstrafe strafschärfende Gesichtspunkte nicht auf Grund eindeutiger Feststellungen, sondern auf Grund bloßer Vermutungen herangezogen hat. Nach den Urteilsgründen
steht nämlich nicht sicher fest, daß Christiane KO einen "behandlungsbedürftigen Dauerschaden" erlitten hat, der
zu einer "behandlungsbedürftigen Klaustrophobie" führte,
für das Landgericht hat es vielmehr nur "den Anschein". Grundlage der Strafzumessung dürfen jedoch nur erwiesene Tatsachen sein; denn die strafschärfende Verwertung einer Vermutung widerstreitet dem Grundsatz, daß im Zweifel
für den Angeklagten zu entscheiden ist. Gerade die Verwertung eines "Anscheins" zu Lasten des Angeklagten widerspricht dem Zweifelsgrundsatz, der auch im Ausspruch über die Rechtsfolgen Geltung beanspruchen muß (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO, Rdn. 115 gr
Der Strafausspruch im Fall Christiane KB kann daher keinen Bestand haben, zumal das Landgericht hier eine im Vergleich zu den übrigen Fällen vollendeter Tatbegehung wesentlich höhere Einzelstrafe ausgesprochen hat, der "Anschein der Dauerschädigung" also für die Bemessung der Einzelstrafe ersichtlich von entscheidender Bedeutung war.
2. Auch in den Fällen Anette RP, Michael OB, Andrea SGB, Bettina Dep und Sabine CE kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. In allen diesen Fällen ist der Angeklagte wegen versuchter Tatbegehung verurteilt worden. Aus den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, ob das Landgericht von der durch § 23 StGB eingeräumfen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht. Bei Verurteilung wegen einer versuchten Tat müssen die Urteilsgrlndt jedoch ergeben, daß das Gericht die Möglichkeit erwogen hat, die Tat milder zu betrafen und welchem Strafrahmen die Strafe letztlich entnommen worden ist (vgl. BGH 1 StR 274/81 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1981, 979).
3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in den genannten Fällen bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich eine fehlerhafte Strafzumessung in diesen Fällen auch auf den Einzelstrafausspruch in den Fällen Heide Ursula TB und Eike EB ausgewirkt nat.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Annahme des Landgerichts, die Intensität des tatbestandsmäßigen Handelns sei "kaum noch an Brutalität zu überbieten" (UA 12) und der Angeklagte sei "nit besonderer Brutalität" (UA 13) vorgegangen, näherer
Darlegung bedürfte, bisher findet sie in den Feststellungen keine
ausreichende Stütze,
Salger Knoblich Ruß
Goydke Meyer-Goßner