Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 22.02.1989 – 2 StR 658/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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PACZ

BUNDESGERICHTSHOF

2 stR 658/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernd Sch HE aus TEE, geboren am EEE 1963 in vOREEEE:

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

wIII

PA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. September 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Be-

währung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3, Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtsfehlerhaft. Die Revision des Angeklagten hat deswegen teilweise Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht stellt dem Angeklagten eine günstige Prognose, verneint aber besondere Umstände im Sinne von S$S 56 Abs. 2 StGB mit der Begründung, die für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB hier ausschlaggebenden Gründe seien keine besonderen Umstände im Sinne von

'g 56 Abs. 2 StcB.

Diese Begründung ist unzureichend und läßt die nach der Rechtsprechung gebotene Gesamtwürdigung vermissen. Strafaussetzung kann nach § 56 Abs. 2 StGB bereits geboten sein, wenn mehrere Umstände vorliegen, von denen jeder für sich allein lediglich als durchschnittlicher, einfacher Milderungsgrund zu bewerten ist, die Umstände durch ihr Zusammentreffen indessen besonderes Gewicht erlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1988 - 4 StR 511/88; Urteil vom 25. Februar 1988 - 4 StR 25/88; BGHR StGB S$S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung,

unzureichende 2, 4).

Das Landgericht führt bei der Strafzumessung zahlreiche Milderungsgründe an, die bei einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit Strafaussetzung rechtfertigen kön-

nen.

Auch die Ansicht der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Strafe, ist im Hinblick auf die zahlreichen Milderungsgründe und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte einen Teil der Strafe bereits durch erlittene Untersuchungshaft verbüßt hat, nicht ausreichend begründet. Bei der Beurteilung der

Frage, ob Strafaussetzung bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen werde, ist auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalles unterrichteten Menschen abzustellen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1988

Herdegen Maier Niemöller

Theune Gollwitzer