Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 15.11.1988 – 4 StR 511/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 511/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen -

Sascha Gudrun R EEE aus wow, geboren am MB 1963 in rein /ugme,

wegen Raubes u. a.

wWIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 15. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

3. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Soweit das Landgericht der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, führt ihr Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 1988 im einzelnen därgelegt hat.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten hat das Landgericht abgelehnt, weil es sich bei den - im Rahmen der Strafhöhenbemessung - dargestellten Milderungsgründen, "lediglich um durchschnittliche, keineswegs aber besonders gewichtige Strafmilderungsgesichtspunkte" handele (UA 21/22). Diese knappe Begründung läßt nicht erkennen, ob sich das Landgericht bei seiner Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB bewußt war, daß auch Umstände, die für sich allein lediglich durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung und das Gewicht besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH NStZ 1983, 118/119; 1984, 360; BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 1 und Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 4). Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGHSt 29, 370, 372) der vorliegenden Umstände - u. a. Unbestraftheit, schwierige persönliche sowie wirtschaftliche Situation der Angeklagten, Beeinflussung durch eine ältere, einschlägig vorbestrafte Mittäterin, spontane Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB, nicht sehr erhebliches Maß von Gewaltanwendung und kein bleibender Schaden - zu einem anderen Ergebnis bei der Prüfung der Frage der Strafaussetzung gelangt wäre.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/4-str-511-88#rd_3

Das angefochtene Urteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch bei einer Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zunächst die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffen ist (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl. § 56 Rdn. 9 ff.; BGH, Beschluß vom 25. Februar 1986

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