Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 10.08.1990 – 2 StR 352/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 352/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
l. Jose Enrique Perez del Postigo S EB aus RE (Sp), dort geboren am EEE 1963, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. Maria Mercedes NM EEE CC GE aus vH (Spam), geboren am EEE 1966 in Mom
(Sp , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 1990 mit den zugehörigen Feststellungen in den Strafaussprüchen und insoweit aufgehoben, als der Ange-
klagten Mn GEB Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Sründe:
l. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben (Angeklagter SB) pzw. wegen Beihilfe hierzu (Angeklagte GEB) weist im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
2. Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat den Schuldumfang der den Angeklagten angelasteten Tat fehlerhaft bestimmt.
Nach den Feststellungen wurden 1.318 g Amphetaminsulfat eingeführt.
Das Landgericht lastet den Angeklagten dann an, sie hätten damit mehr als das 130-fache der nicht geringen Menge Amphetamin eingeführt.
Das trifft nicht zu.
Die nicht geringe Menge einer Amphetaminzubereitung wird nicht nach dem Amphetaminsulfat, sondern nach der geringeren Amphetaminbase bestimmt (vgl. BGHSt 33, 169).
Da die Strafaussprüche bereits aus diesem Grunde aufzuheben sind, bedürfen die weiteren Rügen, insbesondere auch die zu § 31 BtMG, keiner Erörterung mehr.
3. Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Erörterung der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung für die Angeklagte CM zu beachten haben, daß eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit sich nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpfen darf.
Hinreichende Gründe dafür, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, sind im vorliegenden Falle, in dem die Angeklagte sich bereits seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft befindet, nicht ohne
weiteres zu ersehen (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juli 1990 - 2 StR 270/90; Beschl. vom 22. Februar 1989 - 2 StR 658/88; BGHR § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 5; BGH wistra 89, 305 f£).
Es könnte angezeigt sein, die Angeklagte alsbald aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Herdegen Maier Theune
RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen Schäfer