Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 15.12.1988 – 4 StR 552/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF “- IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 552/88 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ernst aus DIEB, geboren am EB 13:5 in P zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
wıml
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Staatsanwalt WB pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. WB aus zen
als Verteidiger, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I
I. Das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. Juni 1988 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang,
2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft
im Strafausspruch.
II. Im jeweiligen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Bielefeld - Schwurgerichtskammer -
zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Sachbeschwerde. Beide Rechts-
mittel haben Erfolg.
1. Nach den Feststellungen machte der Angeklagte in Bielefeld die Bekanntschaft des 16jährigen Andre n@WB;, der als Epileptiker in den Bodelschwinghschen Anstalten in Bethel freiwillig untergebracht und von dort fortgelaufen war. Sie fuhren gemeinsam mit dem Zug nach Detmold und begaben sich dort zur Wohnung des Angeklagten. Im Laufe des Abends oder der Nacht steckte der Angeklagte Andre wg» einen zusammengeknüllten Schwamm derart in den Hals, daß der Kehlkopfeingang vollständig verlegt war und der größte Teil des Schwammes im oberen Teil der Speiseröhre steckte. während Andr& WB noch lebte, aber möglicherweise bewußtlos war, schnitt der Angeklagte ihm mit einem Küchenmesser die äußeren Genitalien ab. Andr& vo. starb durch Ersticken, möglicherweise in Verbindung mit Verbluten nach außen infolge der schweren Verletzungen im Genitalbereich.
2. Die Revision des Angeklagten
a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sein Opfer aus niedrigen Beweggründen getötet; eine andere Mordqualifikation nach § 211 Abs. 2 StGB hat es nicht festzustellen vermocht. Es sieht im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SED 3as Motiv für die Tat des Angeklagten darin, "daß sich beim Angeklagten im alkoholisierten Zustand eine Mischung aus Selbsthaß, Haß und Verachtung auf das Homosexuelle und auf den als verführerisch erlebten Jungen entladen hat und das Abtrennen und Wegwerfen der Genitale als Ausdruck der Eliminierung der Geschlechtlichkeit, der Sexualität und der Homosexualität zu werten ist" (UA 18). Zur Begründung des Vorliegens niedriger Beweggründe führt es aus: "Wer seinen Haß in der Weise ent-
lädt, daß er sein Opfer qualvoll tötet, indem er ihm in der festgestellten Weise einen Schwamm als Knebel in den Mund drückt und dann auch noch die Geschlechtsteile abschneidet, mag das Opfer infolge seiner Bewußtlosigkeit dies auch nicht mehr schmerzhaft empfunden haben, wird in besonders verachtenswerter Weise tätig" (UA 19). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
Die vom Landgericht angesprochene Art der Tatausführung (Knebelung, Abschneiden der Geschlechtsteile) könnte nur eine Mordqualifikation im Sinne der zweiten Gruppe der Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB ("heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln") begründen; für die erste Gruppe ("aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen") kommt sie nicht in Betracht, da es hierbei nicht um die Tatausführung, sondern um die besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes geht (vgl. Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 211 StGB Rdn. 5). Als solcher bleibt somit nach den Feststellungen des Landgerichts lediglich "Haß" übrig. Der "Haß" bezog sich nach der vom Landgericht geteilten Auffassung des Sachverständigen aber nicht nur auf das Opfer, sondern auch "auf das Homosexuelle", und es kam "Selbsthaß" hinzu.
Ob in dieser Mischung von Haßgefühlen ein nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehender und deshalb besonders verachtenswerter Tötungsbeweggrund zu sehen ist (vgl. dazu Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 211 StGB Rdn. 5 a m. Nachw.), hätte eingehender Prüfung - vor allem auch zur subjektiven Seite (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl.
§ 211 StGB Rdn. 35 ff.) - bedurft. Dies konnte jedenfalls - wie dargelegt - nicht allein unter Hinweis auf die Art der Tatausführung bejaht werden.
b) Der Revisionsführer rügt zu Recht, daß der Ausschluß der vom Angeklagten behaupteten Volltrunkenheit durch das Landgericht, die der Sachverständige aufgrund der vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen für möglich gehalten hat (UA 19), von den Feststellungen nicht getragen wird.
Das Landgericht erklärt zwar, es habe "keine Trinkmenge festzustellen (vermocht), welche einen eine Schuldunfähigkeit begründenden oder nicht auszuschließenden Rausch zu rechtfertigen vermag" (UA 19). Nach den Urteilsgründen bleibt aber unklar, von welchen Trinkmengen das Landgericht ausgegangen ist. Es hätte zudem auch im vorliegenden Fall, in dem das Ergebnis einer Blutprobe nicht zur Verfügung stand, die Frage beantworten müssen, welcher Blutalkoholwert nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB anzunehmen ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 3 und 9). Hierfür bestanden durchaus Anhaltspunkte:
Der alkoholabhängige Angeklagte, der "in den letzten Jahren in einen zeitweise exzessiven und chronischen Alkoholabusus abgeglitten" war (UA 20), hatte am Vormittag des Tattages Bier in unbekannter Menge getrunken (UA 11), nach 13.30 Uhr trank er sechs Dosen Bier und eine 0,7 1 Flasche Schnaps aus. In Bielefeld nahm er weiter Alkohol in nicht feststellbarer Menge zu sich (UA 12). Als er am Morgen nach
der Tat erwachte, hatte er eine angetrunkene Flasche Bier in der Hand, auf dem Tisch standen drei leere und zwei volle Flaschen Bier sowie zwei kleine Fläschchen Magenbitter
(UA 13), wobei sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob
diese voll oder ausgetrunken waren.
Bei dieser nach den Feststellungen erheblichen Alkoholaufnahme des Angeklagten durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, das Vorliegen einer Volltrunkenheit mit dem vom Angeklagten gezeigten Verhalten vor, bei und nach der Tat - er wirkte im Zug von Bielefeld nach Detmold auf zwei Mitreisende unauffällig, führte "gekonnte" Schnitte aus und beseitigte die abgeschnittenen Genitalien planvoll - begnügen. Wie der Bundesgerichtshof schon häufig dargelegt hat, verhalten sich gerade alkoholgewohnte Täter häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 11). Hier hätte es daher unter Anwendung des Zweifelssatzes einer Feststellung des Grades der Alkoholisierung des Angeklagten bedurft. Bei der Prüfung des Vorliegens einer Schuldunfähigkeit war allerdings neben der Höhe des Blutalkoholwertes auch das vor, bei und nach der mat gezeigte Verhalten des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1); ferner war zu bedenken, daß bei Tötungsdelikten besonders hohe Anforderungen an die Annahme einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Täters gestellt werden müssen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9) und auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht die Hemmungen erheblich zu lösen ver-
mögen, die jeden Menschen, sofern es sich nicht um eine besonders abartige Persönlichkeit handelt, davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen (BGH NStZ 1981, 298, 299).
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft
a) Die ungenaue Feststellung, von welchen vom Angeklagten aufgenommenen Trinkmengen zu dessen Gunsten auszugehen ist, kann sich auch zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es erscheint nach den bisherigen Feststellungen zwar unwahrscheinlich, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen ist. Der Senat vermag jedoch nicht auszuschließen, daß - gerade auch angesichts der bei Tötungsdelikten bestehenden Hemmschwelle - die genaue Prüfung der Trinkmengen mit der danach zu errechnenden Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit eine nicht erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ergibt. Damit erweist sich auch die zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft als begründet.
b) Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die Feststellungen des Landgerichts zur Alkoholabhängigkeit des Angeklagten eine Prüfung der Frage erforderlich machte, ob gegen ihn eine Maßnahme nach § 64 StGB angeordnet werden mußte. Diese sachlichrechtlich gebotene Prüfung hat die Strafkammer nach den Urteilsgründen nicht vorgenommen.
Dagegen kam die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht in Betracht, weil das Landgericht das Vorliegen
einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nur aufgrund des "festgestellten Ausmaßes der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit" (das allerdings gerade - wie ausgeführt - unklar bleibt) für gerechtfertigt erachtet hat
(UA 20). In Fällen, in denen nicht ein länger andauernder psychischer Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, kann § 63 StGB nämlich nur angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH NJW 1987, 2312
m. w. Nachw.). Das läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.
Salger Laufhütte Goydke
Meyer-Goßner Steindorf