Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 07.04.1989 – 2 StR 102/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 102/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Joachim HÜEB zus rl, geboren am EB 1955

in F ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

wIII

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPpo einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafaus-Spruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer hat ausgeschlossen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den Genuß von Alkohol und Betäubungsmitteln (Haschisch und Heroin) erheblich vermindert gewesen sei (S 21 StGB). Die dafür gegebene Begründung erweist sich jedoch vor dem Hintergrund der hierzu getroffenen Feststellungen als unzulänglich; sie trägt die daraus ge-

zogene Schlußfolgerung nicht.

Die Kammer ist dem Sachverständigen darin gefolgt, daß die Tatausführung keine den Zustand erheblicher Schuldfähigkeitsminderung "entsprechenden Defizite" erkennen lasse. Der Angeklagte habe "eine völlige Übersicht" behalten. Entsprechend seinem Vorhaben sei er "zielgerichtet" vorgegangen - sein Handeln zeige "keine Sinnlosigkeiten". Auch für die Zeit vor der Tat seien "keine Auffälligkeiten" ersichtlich. Der Angeklagte sei im Zeitpunkt, für den der Besuch zweier Lokale in Frage komme, noch in der Lage gewesen, "längere Strecken mit dem Auto zurückzulegen und mehrere Partien Billard zu spielen" (UA S. 26 £).

Diese Ausführungen geben keine zureichende Begründung für die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten. Sie stellen allein auf dessen Leistungsverhalten ab. Dieses rechtfertigt aber für sich allein nicht schon den Schluß, daß seine Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert: gewesen sei. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß insbesondere das Fehlen von Ausfallserscheinungen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht; denn es gibt Fälle, in denen sich der Täter im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann, obgleich sein

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-07/2-str-102-89#rd_5

Hemmungsvermögen bereits erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 1, 2; Blutalkoholkonzentration 11, 14; BGH, Beschluß vom 16. September 1988 - 2 StR 493/88 und Urteil vom 15. Dezember 1988 - 4 StR 552/88). Die Ausführungen der Kammer lassen besorgen, daß sie sich dieser Möglichkeit nicht bewußt war. Dieser Mangel wiegt hier um so schwerer, als es auch im übrigen an Feststellungen fehlt, auf die sich ein sicherer Ausschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB stützen ließe; so ist offengeblieben, welche Mengen an Alkohol und sonstigen Rauschmitteln der Angeklagte vor der Tat zu sich genommen hat, aus welcher Situation sie sich entwickelte und welches Motiv ihr zugrundelag.

Darüberhinaus muß der Strafausspruch aber auch deshalb aufgehoben werden, weil die Urteilsgründe, soweit sie sich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten befassen, einen Widerspruch aufweisen: einerseits hat die Strafkammer angenommen, daß der Einfluß von Alkohol und Betäubungsmitteln

die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich vermindert habe (UA S. 26 f, 33 f), andererseits hat sie dem Angeklagten aber bei der Strafzumessung eine "nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens wegen vorausgegange-

nen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums" zugutegehalten (UA S. 36).

Herdegen Maier Theune

Niemöller Detter