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BGH Beschluss vom 14.12.1988 – 2 StR 275/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 275/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Dr. Aquilin Karl U EB zus SEE. seboren am EEE 11: ir ve. Ä

2. Dr. Heinrich BED aus CB seboren am 1914 in wi

wegen Beihilfe zum Mord (NSG)

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 354 Abs. 1 StPO be-

schlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1987 in den Schuld- und Strafaussprüchen wie folgt geändert:

Die Angeklagten werden wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von

jeweils drei Jahren verurteilt.

Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Gründe§

zum tausendfachen Mord freigesprochen worden. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am 7. August 1970 aufgehoben. Wegen längerer Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten wurde die erneute Hauptverhandlung erst im Januar 1986 begonnen,

Beihilfe zum Mord, den Angeklagten Dr. Bo in mindestens 11.000 Fällen, den Angeklagten Dr. VB in mindestens 4.500 Fällen, jeden zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Diesem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

In den Jahren 1940 und 1941 wurden auf Veranlassung Hitlers über 70,000 erwachsene Geisteskranke durch Gas getötet, Maßgeblicher Grund für diese "T 4-Aktion" bildeten "rassehygienische" Vorstellungen der damaligen Staatsführung, die eine geistige Behinderung als "lebensunwert" erachtete. Mitentscheidend waren aber auch bloße Nützlichkeitserwägungen wie das Freiwerden von Räumlichkeiten in den Heil- und Pflegeanstalten, ferner von Arzt- und Pflegepersonal für Kriegsverwundete Sowie das Einsparen von Lebens-Mitteln. Die in den Heimen untergebrachten Kranken wurden

kriegsbedingten Gründen in eine andere Anstalt verlegt. Die einzelnen Maßnahmen waren bewußt so gestaltet, daß die Kranken nicht mißtrauisch werden konnten.

Die beiden Angeklagten, die nach Kriegsausbruch ihre Notapprobation erhalten hatten, waren während verschiedener zeitabschnitte an der Tötungsaktion beteiligt. Der Angeklagte Dr. UWE nahm Ende März 1940 seine Tätigkeit in der Anstalt Brandenburg auf. Sie endete am 5. August 1940. Während dieser Zeit wurden dort über 4.500 Menschen umgebracht. - In der ersten Woche trafen keine Transporte ein. - Sein Nachfolger war der Mitangeklagte Dr. BB. Dessen Einsatz in Brandenburg begann Mitte August 1940. Am Jahresende wechselte er zur Anstalt Bernburg über, wo er bis Oktober 1941 blieb. Von der Aufnahme seiner Tätigkeit bis zum Abbruch der Aktion Anfang August 1941 wurden in den beiden Anstalten mindestens 11.000 Menschen vergast. Die Angeklagten waren stellvertretende Anstaltsleiter. Eine ihrer Hauptaufgaben bestand darin, bei der vorgetäuschten "ärztlichen Untersuchung" der eingetroffenen Kranken durch den Anstaltsleiter sich eine Todesursache auszudenken und diese den Angehörigen in einem von ihnen mit falschem Namen unterzeichneten "Trostbrief" mitzuteilen. Den Hahn für die Gaszufuhr in dem "Dusch"- oder "Inhalierungs"-Raum bediente der Anstaltsleiter, bei seiner Abwesenheit der Angeklagte Dr. UGB- wenn der Anstaltsleiter verhindert war, leiteten die Angeklagten die "Abwicklung der Transporte", insbesondere die "Untersuchungen".

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II.

2. a) Eine Verringerung des Schuldumfangs ergibt sich nicht schon, wie die Beschwerdeführer meinen, unter dem Gesichtspunkt der "Teilverjährung". Die Angeklagten sind der Ansicht, die verschiedenen Erscheinungsformen des § 211 Abs. 2 StGB stellten selbständige gesetzliche Tatbestände dar. Deshalb sei für jede einzelne von ihnen getrennt zu

Verjährung entgegenstehe. Nach der Einfügung eines neuen Abs. 2 in § 50 StGB a.F. durch das EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl. 1 503) habe für die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das wegen der niedrigen Beweggründe des Täters Mord sei, nur noch eine Verjährungsfrist von i5 Jahren gegolten. Innerhalb dieser, gemäß S 3 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 am 8. Mai 1945 beginnenden Frist habe kein Richter eine Handlung wegen der ihnen, den Angeklagten, zur Last gelegten Taten vorgenommen. Erst am 15. August 1961 und 19. März 1962 sei gegen sie Haftbefehl erlassen worden. Da somit hinsichtlich der Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen bereits zu diesen Zeitpunkten Verjährung eingetreten gewesen sei, hätten sie insoweit nicht verurteilt

werden dürfen.

Der Senat kann unerörtert lassen, ob der Auffassung der Beschwerdeführer über die Teilverjährbarkeit bei den einzelnen Mordalternativen des § 211 Abs. 2 StGB zuzustimmen ist. - Auch der Generalbundesanwalt hat diese Frage in seinem Antrag vom 11. November 1988 offengelassen. - Entgegen der Auffassung der Angeklagten wäre die diesbezügliche Strafverfolgung selbst im Falle einer solchen Teilverjährbarkeit nicht verjährt gewesen. Denn die Verjährung ist bereits durch die Bestellung eines Berichterstatters in der die Angeklagten betreffenden Gerichtsstandssache am 29. April 1960 und erneut durch den Beschluß des Senats vom 13. Mai 1960 unterbrochen worden. In diesem hat er gemäß $S 13 a StPO dem Landgericht Frankfurt am Main die Untersuchung und Entscheidung der Sache übertragen. Sowohl in dem ihm zugrundeliegenden Antrag wie auch im Rubrum des Beschlusses sind beide Beschwerdeführer als Beschuldigte aufgeführt. Unerheblich ist,

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daß der Angeklagte Dr. BB dort infolge eines Schreibversehens als "pr. Bug bezeichnet wird. Die Identität mit

richterlichen Handlungen waren dazu bestimmt, die Einleitung des Strafverfahrens zu ermöglichen, und daher zur Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß $S 68 Abs. 1 StGB a,rF. geeignet (vgl. BGH, Beschluß vom 14, November 1957 - 4 StR 364/57). Diese wäre erst amı1, Juli 1960 abgelaufen. Ihr Beginn bestimmt sich nach Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ahn-

- (GVBl. für Groß-Hessen, 1946 S, 136). Gemäß dieser Vor-Schrift gilt die Verjährung von Verbrechen, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft u.a. aus politischen oder rassischen Gründen nicht bestraft worden waren, bis zum 1. Juli 1945 als "gehemmt", Innerhalb der ab dem

13. Mai 1960 laufenden neuen Verjährungsfrist ist u.a. durch das Urteil des Senats vom 7. August 1970 eine weitere Unterbrechung erfolgt. Eine "Teilverjährung" Scheidet somit aus.

ge Urlaub (eine Woche Ende April, eine weitere an Pfingsten, ferner vom 25, Juni bis 10. Juli 1940), sodann um die Zeit vom 13. bis 25, Juli 1940, während der er zur Vorbereitung

seines Einsatzes bei der Umsiedlung von Bessarabiendeutschen sowie zur Anfertigung eines Kurzbeitrages zu einer früheren Studienarbeit freigestellt wurde. Der Angeklagte Dr. BB war vor Ostern 1941 etwa sechs Wochen lang (zum Zwecke seines Rigorosums) beurlaubt, später im Juli 1941 nochmals "für einige Zeit". Obwohl sich die Angeklagten innerhalb dieser Zeiten nicht in den Tötungsanstalten aufhielten, hat das Landgericht sie auch wegen der in diesen Zeiträumen ungebrachten Kranken verurteilt. Auf Bl. 71 £ UA heißt es

hierzu:

"Die Angeklagten haben mit ihrem Tatbeitrag die Gesamtaktion unterstützt. Eine Zurechnung aller Tötungen kommt jedoch nicht in Betracht, denn die Kenntnis der Angeklagten über das gesamte Ausmaß der Aktion war

nicht vorhanden.

Für den eigenen Tätigkeitsbereich - der Angeklagte U 0) in Brandenburg, der Angeklagte BEER in Brandenburg und Bernburg - gilt jedoch, daß die Angeklagten den Alltag der Tötungsmaschinerie in diesen Anstalten genau kannten. Sie waren für den Gesamtablauf mitverantwortlich. Da die Transporte immer gleichbleibend 'abgefertigt’ und die Kranken wie angeordnet getötet worden sind, wußten die Angeklagten, daß auch in der zeit ihrer urlaubs- oder studienbedingten Abwesenheit die Aktion in der Anstalt weiterlief. ...

Sie wußten, daß sie als angestellte Assistenzärzte mit monatlichem Gehalt in die Gesamtaktion für den Bereich

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Diese Ausführungen Stehen nicht in Einklang mit der rechtlichen Würdigung. Dort wird auf die "Tätigkeit" der Angeklagten abgestellt:

bei dessen Abwesenheit in alleiniger Verantwortung die Tötung durchzuführen. Damit haben sie einen wesent-

Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die Angeklagten schon durch das bloße Bewußtsein von ihrer "Integrierung in die Gesamtaktion" die während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit vorgekommenen Tötungen Mitunterstützten. Ferner hat das Landgericht in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, daß die "unter Ausnutzung ihrer Jugend und Unerfahrenheit unter Verschleierung maßgeblicher Umstände angeworbenen" Angeklagten "alsbald bestrebt" waren, "von der

weiteren Mitwirkung an der Aktion entbunden zu werden"

(Bl. 71, 77 UA). So äußerte der Angeklagte Dr. up, nachdem er deren wahren Zweck erkannt hatte, gegenüber dem

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zu Prof. H@B machte ihm Vorhaltungen, daß er junge, unerfahrene Ärzte für die Aktion ausgesucht habe, und erläuterte seinen Wunsch, aufzuhören. Dabei schlug er vor, ihn als Mitarbeiter bei der Umsiedlung der Bessarabiendeutschen einzusetzen, was später auch geschah und zur Beendigung der Tätigkeit des Angeklagten in der Tötungsanstalt Brandenburg führte. Angesichts derartigen Bestrebens kann in dem "Integriertsein der Angeklagten in die Aktion" vor allem keine vorsätzlich geleistete Beihilfe gesehen werden.

Aus diesen Gründen ist der Schuldspruch hinsichtlich der Zahl der den Angeklagten anzulastenden Tötungen neu festzusetzen. Die Urteilsfeststellungen bieten dem Senat die hierfür notwendige Tatsachengrundlage (Bl. 39, 41, 48 UA). Danach sind dem Angeklagten Dr. U@WEMB 2.340 (statt 4.500) und dem Angeklagten Dr. BB 9.200 (statt 11.000) Mordfälle zuzurechnen.

3. Die erhebliche Einschränkung der Schuldsprüche läßt es nicht zu, die verhängten Strafen aufrechtzuerhalten. Trotz der - auch nach der Korrektur - immer noch außerordentlich hohen Zahl von Mordfällen, in denen die Angeklagten Beihilfe geleistet haben, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Schwurgerichtskammer bei Beachtung des verringerten Schuldumfangs noch mildere Strafen festgesetzt hätte. Für den Angeklagten Dr. U hat sich jene Zahl um fast die Hälfte ermäßigt, bei dem Angeklagten Dr. BB immerhin um über 16 %. An sich wären deshalb die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dem Senat erscheint eine dahingehende Entscheidung jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des

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Falles Üngerechtfertigt, Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten sind vor fast einem halben Jahrhundert begangen worden. Das gegen die Angeklagten eingeleitete Straf-

Müller Meyer Maier

Theune Gollwitzer