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BGH Beschluss vom 14.11.1957 – 4 StR 364/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Bu 2263 043

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

“den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Dieke No EEEEED aus NEED, seboren an. EEEED GEB ir OGEEEEEEED,

wegen Trunkenheit am Steuer,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender Bundesrichter Dr. Sauer Eundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der. Verhandlung, ‚ Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > RE '" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ; ze

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Me Landgerichts in Aurich vom 9. November 1956 wirä ver- Re worfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Eu x tragen. nn

Von Rechts wegen

BE ae .

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Gründe§

Der Angeklagte steuerte in der Nacht zum 7. Juii 1955 seinen Personenwagen auf der Landstraße II. Ordnung von Ve nach NEED. Er war angetrunken. Sein Blutalkoholgehalt betrug 2,14 °/oo. Seinen Führerschein aus dem Jahre 1935 hatte er nicht bei sich; er hatte ihn schon seit Monaten verlegt, erst nach mehr als drei Monaten fand er ihn wieder in

seinem Büro.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 1’Nr. 1 StVG zu 250.- DU verurteilt und ihm die

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Kosten des Verfahrens in vollem Umfange auferlegt. In den Gründen

Ihres Urteils führt sie aus, der Angeklagte habe sich außerdem einer Übertretung der §§ 2, 71 StVZO schuldig gemacht; insoweit aber dürfe er nicht bestraft werden, weil seine Tat. die zugleich das schwerere Strafgesctz des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG: verletzt habe, nur dieser Strafdrohung unterliege,

Mit seiner Revision macht der Angeklagte die allgemeine Sachrüge geltend. Darüber hinaus beanstandet er insbesondere : die Bejahung des Übertretungstatbestands des § 2 StVZO; insoweit habe nämlich das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden müssen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

'1.) Da die Strafkammer mit Recht davon ausgeht, daß

der Angeklagte die beiden in Betracht kommenden Straftaten durch dieselbe natürliche Handlung begangen hat, wäre eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Übertretung selbst dann unzulässig gewesen, wenn die Strafverfolgung insoweit

im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkarmer verjährt gewesen wäre. Denn wenn mehrere Straftaten tateinheitlich zusammen-— treffen oder wie hier die eine die andere kraft besonderer

gesetzlicher Bestimmung aufzehrt (§ 71 StVZO\. so darf der Schuldspruch nur einheitlich auf Verurteilung, Einstellung

‘dem StVG schuläig gemacht hat, mußte er insoweit verurteilt

. 19. April und der Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom

trag der Staatsanwaltschaft, dem Angelilagten gemäß § 11l a “ ‚stPo die Fahrerlaubnis vor}äufig zu entziehen, abgelehnt. Für

Urteil auf den Rechtsstandpunkt des OIG in Hamm (DAR 1955,

oder Freispruch lauten. Da der Angeklagte sich eines Vergehbens nach

werden. Daneben war kein Raum für eine Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Übertretung nach § 2 StVZ0, selbst wenn die Strefverfolgung insoweit verjährt gewesen wäÄTe.

2.) In diesem Fall könnte er allerdings mindestens durch die Kostenentscheidung, äie in vollem Umfang zu seinen Lasten ergangen ist, beschwert sein. Denn möglicherweise sind gerade durch die Aufklärung des Übertretungs»#thesvenäes. besondere Verfahrenskosten entstanden. Deshalb bedarf es der Entscheidung über die Frage, ob die Strafkammer mit Recht eine Unterbrechung der Verjährung angenommen hat.

Diese Meinung der Strafkamner unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie sieht eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung nicht in ihrem Beschluß vom 14. Juli 1956, der zwischen dem aufhebenden Urteil des erkennenden Senats vom

l. Oktober 1956 liegt, durch die Termin zur neuen Hauptverhandlung enberaumt worden ist. Durch jenen Beschluß wurde ein An-

ihre Auffassung beruft sich die Strafkammer in ihrem jetzigen

222). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht, ein derartiger Beschluß sei nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, zutrifft. Jedenfalls ist der Auffassung des Landgerichts zuzustitiien, daß die Verjäkrung durch die Verfügung des Rammervorsitzerden vom 9. Juli 1956 unterbrochen wurde. In dieser Verfügung hat er einen Berichterstatter zur Vorbereitung des Beschlusses vom. 14. Juli 1956 bestellt. Nach §§ 68 StGB unterbricht jede Banälung des Richters, die wegen der bogangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, die Verjährung

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Diese Eignung kommt einer richterlichen Handlung dann zu, wenn sie bestimmt und geeignet ist, das Strafverfahren gegen den Täter einzuleiten oder fortzusetzen. Nicht ist vorausgesetzt, ; daß er durch eic überführt werden soll. Im vorliegenden Fuile war die Bestellung eines Berichterstatters zur Vorbereitung der Strafkammcerentscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, sowohl geeignet wie dazu bestimmt, das Verfahren gegen ihn fortzuführen, Denn sie war dazu bestimmt und geeignet, eine vorläufig sichernde Maßnahme nich’ § 111 a StPO vorzubereiten, die ihrerseits von Einfluß auf eine möglicherweise endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nich & A2 m StGB sein konnte.

Daß die Sachentscheidung zu Gulsten des Angeklagten ausfiel, steht nicht entgegen.

4.. Die Überprüfung de» Urteils hat auch im übrigen, insbesondere soweit die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr, 2:StVG in Betrach# Kormt,, keinen

"Rechtsfehler erkennen lassen, ". Krumme Sauer Seibert. Lang-Hinrichsen Flitner