Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.11.1988 – 5 StR 521/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BA BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Pantelis DB (m , ohne festen Wohnsitz,
geboren am Em 1960 in ru (Griechenland) ,
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1988 - zu 2. gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig - beschlossen:
l. Der Nebenklägerin Therese KB wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nach $S 397 a StPO bewilligt und ihr der vom Vorsitzenden ausgewählte
Rechtsanwalt Dr. CE aus m VD
beigeordnet.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 30. März 1988 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Computerbetruges zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung am 9. März 1988 beschlossen: "Die ehemalige Wohnung des Angeklagten in ICE: "EB: traSe 29, soll außerhalb der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden". An der Ortsbesichtigung nahmen die drei Berufsrichter und die Schöffen, die Protokollführerin, der Staatsanwalt, der Verteidiger
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und der Vertreter der Nebenklägerin teil. Der Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befand, wurde nicht vorgeführt.
Damit ist $S 230 Abs. 1 StPO verletzt worden. Bei der Ortsbesichtigung handelte es sich trotz der anderslautenden Bezeichnung in dem erwähnten Gerichtsbeschluß um einen
Teil der Hauptverhandlung, für den die Strafprozeßordnung
die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt.
Jede Augenscheinseinnahme, die das vollzählig versammelte Gericht unter Teilnahme des Staatsanwalts, des Verteidigers und anderer Verfahrensbeteiligter vornimmt, ist eine Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht und somit ein
Teil der Hauptverhandlung (RGSt 42, 197, 198 und 66, 28,
30; BGHSt 3, 187, 188). Das zur Entscheidung berufene
Gericht kann sich nicht selbst in voller Besetzung mit
einer Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung oder Augenscheinseinnahme - außerhalb der Hauptverhandlung beauftragen (BGHSt 31, 236, 238; BGH Beschluß vom 2. September 1983 - 2 StR 348/83 -). Da der Angeklagte bei der Augenscheinseinnahme abwesend
und auch nicht eigenmächtig ausgeblieben war (§ 231 Abs. 2 StPO),
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ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, so daß das Urteil aufzuheben war (BGH Beschluß
vom 15. Juli 1975 - 1 StR 263/75 -; BGHR StPO § 338 Nr. 5
Angeklagter 10).
Schuster Fuhrmann Horstkotte
Rebitzki Niepel