Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 12.06.1990 – 5 StR 189/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR_189/90 (alt: 5 StR 521/88)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Pantelis Bm,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am CD 1960 in AB (Griechenland),
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
SF
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. Juni 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtsho£f
Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischnann
Schuster
Horstkotte
Häger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ii
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B au: ib
als Verteidiger,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Rev!sion des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 27. Oktober 1989 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Computerbetruges zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. i-ie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts
rügt, ist ohne Erfolg. I. Die Verfahrensbeschwerde versagt.
Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auch bei der Ortsbesichtigung auf dem Parkplatz des Kaufhauses BD gewahrt worden. Wie die Revision selbst vorträgt, war
im Gebäude des Amtsgerichts Cloppenburg ein Hinweis angebracht worden, daß die Verhandlung vor der Zweigstelle der Landessparkasse fortgesetzt werde. Der Parkplatz des Kaufhauses BB liegt in der unmittelbaren Nähe der Spar-
kassenfiliale.
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II. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge
deckt keinen Rechtsfehler auf.
Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklayte Gudrun KR aus Habgier oder aus einem oder mehreren der folgenden niedrigen Beweggründe getötet hat: Aus gekränkter Mannesehre und Eifersucht, weil Gudrun KB das intime Verhältnis mit ihm beenden und eine Liebesbeziehung mit Harry WEB beginnen wollte, oder weil sie ihm den Geschlechtsverkehr verweigert hatte, den er trotz ihrer das Verhältnis beendenden Erklärung forderte, oder weil sie ihm für den Fall, daß er die beabsichtigte Trennung nicht akzeptiere, damit gedroht hatte, das Verhältnis zwischen ihm und ihr seiner Ehefrau zu offenbaren. Andere - möglicherweise nicht auf tiefster Stufe stehende - Motive hat das Schwurgericht ausgeschlossen, insbesondere auch die Möglichkeit, daß Gudrun KR ] ihn gereizt und
er sie aus einem affektiven Stau heraus getötet habe (UA Ss. 19, 64). Diese mehrdeutige Tatsachenfeststellung zu den inneren Mordmerkmalen ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden (BGHSt 22, 12; BGH StV 1981, 338; BGHR StGB § 2il Abs. 2 niedrige Beweggründe 6).
Die Feststellungen ergeben auch, daß sich der Angeklagte
bei der Tat der Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen,
und daß er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele
für die Bewertung der Tat erfaßt hat. Das Schwurgericht
hat nicht ausdrücklich erörtert, daß er seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Das ist hier aber kein Mangel, weil der Gesamtzusammenhang der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zeigt, daß dieses nicht zweifelhaft sein
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kann, zumal da es sich nicht um eine spontane Tat handelte und der Angeklagte die Tötung nicht in einer affektiven Spannung beging (BGH NJW 1989, 1739).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Laufhütte Fleischmann Schuster Horstkotte Häger