Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 26.10.1988 – 4 StR 472/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Klemens N re aus rgBB>. geboren am GERD 1952 in vw:
wegen Betrugs
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Februar 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen betrifft.
2. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich wegen der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Ahaus vom 1. September 1981 - 3 LS 39 Js 875/79 - im Hinblick auf die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1985 (BGHSt 33, 367, 369 £) gehindert gesehen,
mit den vier Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 25. November 1983 - 11 Cs 45 Js 386/83 -, deren Höhe im einzelnen nicht mitgeteilt wird und die zu einer Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 100,-- DM zusammengefaßt worden sind, eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die dort vertretene - die Entscheidung nicht tragende Rechtsauffassung - steht indes nicht im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; danach ist einer im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung nicht beizumessen (BGH NJW 1982, 2080, 2081; BGHSt 32, 190, 193; BGH, Urteile vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 3, vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 2, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - 5 StR 644/87 = BCHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 5 und Beschluß vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88 = BGHR StGB S 55 I, 1 zäsurwirkung 7).
Die früheste noch nicht erledigte - die Geldstrafe ist erst zum Teil bezahlt - Vorverurteilung ist diejenige durch den genannten Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 25. November 1983. Sämtliche von der Strafkammer abgeurteilten Straftaten hätten zu diesem Zeitpunkt Gegenstand der Entscheidung sein können.
Nach dem Grundsatz des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB ist auch dann eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammentrifft. Ausnahmsweise kann jedoch nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf Geldstrafe auch gesondert erkannt werden.
- A -
pie Entscheidung für die eine oder andere Möglichkeit hat das Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu treffen (Senatsbeschluß vom 7. September 1972 - 4 StR 290/72 - MDR 1973, 17 (bei Holtz])- Die ihr insoweit obliegende Ermessensentscheidung hat die Strafkammer, ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauf-
fassung, bisher nicht getroffen.
Es ist, wie die Revision zu Recht darlegt, nicht auszuschließen, daß sich das Unterlassen der Strafkammer, über die Bildung einer Gesamtstrafe zu befinden, zu Lasten des Ange-
klagten ausgewirkt hat.
Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf