Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 18.12.1987 – 5 StR 644/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Frank EEE aus DE, dort geboren am EB 1962,
zur Zeit in Haft,
2. Ralf Rainer R (EEE ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1955 in sei.
zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung
di
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generaibundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag am 18. Dezember 1987 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten Ib wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 1987 im Ausspruch über die ihn betreffenden Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten und von sechs Jahren sechs Monaten mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entschei-
den hat, zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Jg» und die Revision des Angeklagten RB sesen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Der Angeklagte RB hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
zu den anfgehobenen Gesamtstrafen gegen den Angeklagten Jordan hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
(S. 2) ausgeführt:
"Bei der Bildung dieser beiden Gesamtstrafen hat sich das Landgericht von den (die Entscheidung nicht tragenden) Erwägungen des 3. Strafsenats des Bundes-
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gerichtshofs in BGHSt 33, 367, 369 = NJW 1986, 440 leiten lassen, nach denen die mit Strafbefehl vom
5. November 1984 verhängte Geldstrafe eine Zäsur
im Sinne des § 55 StGB bewirke, obwohl die Geldstrafe bezahlt, die Strafe mithin vollstreckt war. Dahinstehen kann, ob überhaupt das, was das Landgericht
zum Zeitpunkt dieser vermeintlichen Zäsurwirkung
im einzelnen anführt (UA S. 39), zutrifft. Mit dem Urteil des BGH vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 -
(zur Veröffentlichung bestimmt) ist jedenfalls daran festzuhalten, daß einer im Sinne des § 55 Abs. 1
Satz 1 StGB erledigten Verurteilung eine Zäsurwirkung nicht beizumessen ist (ebenso BGH, Urt. v. 6. März 1987 - 2 StR 37/87 - in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2 sowie BGH, Beschl. v. 5. November 1987
- 1 StR 559/87 -).
Das führt dazu, daß der Tatrichter aus den Einzelstrafen der Fälle B 1 - 13 der Urteilsgründe und denen des Urteils vom 24. September 1986 eine einzige Gesamtstrafe zu bilden hat, die die Summe der beiden insoweit bislang gebildeten Gesamtstrafen nicht übersteigen darf." Dem stimmt der Senat ebenso zu wie der Auffassung, daß "die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus den beiden Strafen der erst nach dem Urteil vom 24. September 1986 begangenen Tat zu B 14 und 15 der Urteilsgründe (UA 5. 41) bestehen bleiben" kann; "es ist ausgeschlossen, daß ihre Höhe durch die der anderen
zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist".
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel