Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 07.09.1972 – 4 StR 290/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 290/72 BESCHLUSS 7.972
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Adolf Alfred G EEE
aus CD, dort geboren am iii 195°,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. September 1972 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 16. Februar 1972 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wirä verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 3 000 DM und wegen Unfallflucht in einem tesonders schweren Fall zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Aus den beiden Strafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und ärei Monaten gebildet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuläspruch richtet. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht den Anhalteweg
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im Hinblick darau! richtig berechnet hat, daß das Schlußlicht des Fıhrrades möglicherweise nicht brannte und daß zur Unfallszeit die Sicht durch starken Regen eingeschränkt war. Trifft diese Berechnung nicht zu,
so liegt das für len tödlichen Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten jedenfalls darin, daß er mit einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist. Die Fahrgeschwindigkeit ist nachts so einzurichten, daß auch vor unbeleuchteten Hindernissen noch rechtzeitig angehalten werden kann. Ist der Angeklagte dagegen mit einer zulässigen Geschwindigkeit gefahren, so ist der Unfall nach den im übrigen einwandfreien Feststellungen des Landgerichts darauf zurückzuführen, daß er unaufmerksam war. Im übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. August 1972 an.
Die Zumessung der Einzelstrafen läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
Der Ausspruch: über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht | bestehen bleiben. Das Land;zericht hat nicht dargelest, warum es von der Möglichkeit, auf die Geldstrafe neben der Freiheitsstre fe gesondert zu erkennen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz sieht zwar die Bildung einer Gesamtstrafe als die Regel an. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen niemals einer besonderen Begründung bedürfte. Eine solche ist insbesondere dann erforderlich, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Strafübel erscheint. Dies ist
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hier der Fall; denn die Voraussetzungen einer Strafiaussetzung zur Bewährung sind verschieden, je nachden
ob die Freiheitsstrafe nur ein Jahr oder mehr beträgt. Hinzu kommt, daß das Landgericht selbst eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten für die fahrlässige mötung nicht als unerläßlich ansieht und aus diesem Grunde eine Geldstrafe ausgesprochen hat. Die Einbeziehung dieser Gelästrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe führt aber dazu, daß der Angeklagte im Ergebnis auch für die fahrlässige Tötung mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, obwohl
das Landgericht eine solche nicht für erforderlich hält.
Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. An sich würden hiergegen keine rechtlichen Bedenken bestehen. Jedoch muß das Landgericht auch hierüber neu entscheiden.
Meyer Mayr Hürxthal
Salger Knoblich