Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 12.10.1988 – 3 StR 315/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF =

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Oliver Peter P EEE „aus VEMEEB, geboren am “. EEE 1965 in Dep.

wegen schweren Raubes u.a.

wıII

-2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt Kutzer Detter Harms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichthof es als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB, EB, in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. März 1988 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Die Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Angriffe gegen den Strafausspruch haben keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Juli 1988 genannten Gründen unzulässig. Die Überprüfung . des Strafausspruchs auf die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit die Revision und der Generalbundesanwalt meinen, das Landgericht habe einen minder schweren Fall des schweren Raubes rechtsfehlerhaft verneint, vermag dem der Senat nicht zu folgen.

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Die Strafkammer hat bei der Prüfung des § 250 Abs. 2 StGB die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte umfassend und rechtlich zutreffend gewürdigt. In die erforderliche Gesamtbetrachtung waren alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam waren, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens wäre unzureichend (st. Rechtspr., z.B. BGHR StGB vor § 1/m.schw.Fall: Gesamtw. 1; Gesamtw., fehlerfreie 1; Gesamtw., unvollständige 5). Bei einer solchen Abwägung darf zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden, daß die Einzeltatschuld auch durch eine Mehrheit von Taten erhöht werden kann (BGHSt 24, 268, 271). Dies gilt erst recht für tateinheitlich zusammentreffende Gesetzesverletzungen (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 52 Rdn. 4 mit Nachw. aus der Rechtspr.; Lackner, StGB 17. Aufl. § 52 Anm. 4 b; Vogler in LK 10. Aufl. § 52 Rdn. 46; Samson in SK StGB - Lieferung September 1987 - § 52 Rdn. 27). Dieser strafschärfende Gesichtspunkt ist in die Abwägung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGHR StGB vor $ l1/m.schw. Fall Gesamtw. 2). Deshalb durfte die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls des schweren Raubs entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zu Lasten des Angeklagten berücksichtigten, daß das Tatunrecht besonders schwer wiegt, weil der Angeklagte innerhalb des durch die fortgesetzte Gewaltanwendung verbundenen, zeitlich und örtlich eng zusammenhängenden Geschehens das Tatopfer zugleich vergewaltigt und gefährlich verletzt hat.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-12/3-str-315-88#rd_4

Es ist somit nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer für die Ahndung des schweren Raubes von dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB (5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) ausgegangen ist. Da die tateinheitlich verletzten Vorschriften der $S§ 177 und 223 a StGB keine schwerere Strafe androhen, war die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu entnehmen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Nachdem die Strafkammer zutreffend § 250 Abs. 1 StGB als das Gesetz festgestellt hatte, nach dem die Strafe zu bestimmen ist, war für eine Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB kein Raum mehr. Deshalb bedurfte es entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und der in der Hauptverhandlung vorgetragenen Auffassung der Revision auch keiner gesonderten Prüfung, ob die Vergewaltigung als minder schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Dies enthob die Strafkammer jedoch nicht der Notwendigkeit, bei der Zumessung der Strafe das von den jeweiligen Tatumständen abhängige Gewicht des Vergewaltigungsunrechts mit zu berücksichtigen. Das ist ohne Rechtsfehler geschehen.

Mit der Verwerfung der Revision ist der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nach § 126 Abs. 3 StPO gegenstandlos.

Ruß Zschockelt Kutzer

Detter Harms