Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 27.09.1988 – 5 StR 411/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_411/88

63

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kranfahrer Horst M EEE u: BEER: geboren am GE 1953 in MOB Kreis x“ Su Zi 7

zur Zeit in Haft,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts am 27. September 1988, zu 1)

einstimmig, beschlossen:

l.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349

Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397 a StPO (so bereits Senat, Beschl. v. 30. August 1988 - 5 StR 219/88; vgl. auch BGH Beschl. v. 5. November 1987 - 4 StR 568/87 - und BGHR Stpo § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3).

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel