Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 24.01.1989 – 5 StR 640/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Peter S aus DW, dort geboren am 1951,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Januar 1989 - zu 1 einstimmig - beschlossen:

l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. September 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349

Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich

ist, § 397 a StPO (so bereits Senat, Beschlüsse vom 30. August 1988 - 5 StR 219/88 - und vom 27. September 1988 - 5 StR 411/88).

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki

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