Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.01.1989 – 5 StR 592/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR _ 592/88 /
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Wolfgang E EEE aus ri, geboren am EEE 1951 ir U.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1989 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Juli 1988 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dei Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349
Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397 a StPO {vgl. Senat, Beschl. v.
27. September 1988 - 5 StR 411/88).
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel