Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 05.10.1989 – 5 StR 414/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Detlef van M aus DB, dort geboren am 1961,

zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Oktober 1989 - zu l. einstimmig - beschlossen:

l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. Februar 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397 a StPO (so bereits Senat, Beschl. v. 30. August 1988

- 5 StR 219/88 -, v. 27. September 1988 - 5 StR 411/88 - und v. 18. Oktober 1988 - 5 StR 476/88; vgl. auch BGH Beschl. v. 5. November 1987 - 4 StR 568/87 - und BGHR Stpo § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. September 1989 hat vorgelegen.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Häger