Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 18.10.1988 – 5 StR 476/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS.
in der Strafsache gegen
den Steinsetzer Hans-Dieter M aus Be. geboren am EB 1945 in A (Westpreußen),
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1988 - zu 1 einstimmig - beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte
und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397 a StPO (so bereits Senat, Beschluß vom 30. August 1988 - 5 StR 219/88; ferner Beschluß vom 27. September 1988 - 5 StR 411/88).
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel