Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 21.09.1988 – 2 StR 437/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Al

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Günter Adam K aus O- FB, seboren am EEE 1353 in D ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

wil

Ad

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 1. März 1988 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und sichergestelltes Haschisch eingezogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden (§ 338 Nr. 7 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in

seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Innerhalb der in S$S 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist ist das Urteil nicht mit den Unterschriften der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten (S 275 Abs. 2 Satz 1 StPO), mithin nicht vollständig zu den Akten

gebracht worden (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1986

- 5 StR 233/86). Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben haben und damit bezeugt. haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach

Ss 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - 5 StR 227/84).

Das Urteil trägt nicht die Unterschrift des Richters am Landgericht Bohne, der an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Vielmehr befindet sich auf dem Urteil neben den Unterschriften der beiden anderen Richter der vom Vorsitzenden unterschriebene Vermerk, daß Richter am Landgericht Dr. Oberheim infolge Urlaubes nicht unterschreiben könne. Richter am Landgericht Dr. OB hat an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Richters am Landgericht BB (Strafakten Bd. 2 Bl. 359a) ist ein Schreibversehen (Namensverwechslung) auszuschließen, da Richter am Landgericht BB

nicht verhindert war, seine Unterschrift beizufügen.

Dieser Mangel kann, da die Frist des § 275 Abs. 1 StPO verstrichen ist, nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1986 - 5 StR 233/86).

Hard

Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - 5 StR 227/84)."

Dem stimmt der Senat zu.

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer