Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 03.06.1986 – 5 StR 233/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 233/86 33
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Franz E DU) aus BB; dort geboren am «un 1959,
zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
2 33
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1986 nach S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 1986 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Satz 2 StPO bezeichneten Frist ist das Urteil nicht mit den Unterschriften der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO), mithin nicht vollständig zu den Akten gebracht worden. Denn das Urteil trägt nicht die Unterschrift des Richters am Landgericht
Göllner, der an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat; viel-
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mehr findet sich auf dem Urteil neben den Unterschriften der beiden anderen Richter die Unterschrift einer Richterin, die nicht an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Dieser Mangel kann, da die Frist des § 275 Abs. 1 StPO verstrichen ist, nicht mehr geheilt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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