Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.04.1984 – 5 StR 227/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. Hans-Joachim N EEE aus Hei,

dort geboren am@. EB 1957, zur Zeit in Haft,

2. Heinz Jürgen Sc hilB aus Ha, dort geboren am WW. EEEEEES 1957, zur Zeit in Haft,

3. Jan T EEE zus HE,

dort geboren am EB. EB 1957, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten NP. Sche und TED wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. Juli 1983

a) hinsichtlich der Angeklagten Sch und TEE in vollem Umfang,

b) hinsichtlich des Angeklagten NB im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, _ die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß das Urteil nicht innerhalb der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden ist. Da die Hauptverhandlung vier Tage gedauert hatte, betrug diese Frist sieben Wochen. Sie lief deshalb am 12. September 1983 ab. An diesem Tage ist das Urteil mit den Unterschriften von zwei mitwirkenden Richtern und der Unterschrift eines weiteren Richters, der nicht an der Entscheidung mitgewirkt hatte, zur Geschäftsstelle gelangt. Der dritte mitwirkende Richter hat erst am 22. Dezember 1983 unterschrieben. Innerhalb der genannten Frist ist damit nicht das vollständige

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Urteil zu den Akten gebracht worden, wie in ’§ 275 Abs. 1

Satz 1 und 2 StPO zwingend vorgeschrieben ist. Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen,oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs, 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78 - bei Holtz in MDR 1979, 638). Der Mangel konnte auch nicht dadurch geheilt werden, daß der dritte Richter der Fassung der Urteilsgründe nachträglich zustimmte und die fehlende Unterschrift nach Fristablauf nachholte. Die einmal eingetretene Fristversäumung läßt sich nicht rückwirkend ungeschehen machen ( BGHSt 27, 334, 335; 28, 194, 195/ 196).

Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte