Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 29.08.1988 – 3 StR 323/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _ 323/88

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Freddy Günter RK MM aus FEB, geboren am Mb. EB 1966 in REED» \ GREEN

wegen Totschlags

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

l. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Ein Fall gleichzeitiger Aburteilung (§ 32 JGG) lag nicht vor. Die Verfahren vor dem Jugendschöffengericht Flensburg waren bereits gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Eine rechtliche Möglichkeit und Verpflichtung der Schwurgerichtskammer, das bei ihr anhängige Verfahren der Jugendkammer vorzulegen, um deren - für den Fall einer Entscheidung nach S§ 32 JGG gegebene - Zuständigkeit zu ermöglichen, wäre allenfalls denkbar, wenn das Verfahren der Zuständigkeit der Jugendkammer willkürlich entzogen worden wäre. Diese Frage ist vom Senat nicht zu entscheiden, da die Revision insoweit des notwendigen Sachvortrags ermangelt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So trägt sie beispielsweise nicht vor, daß die Schwurgerichts-

kammer zu den im Zusammenhang einer "Schwergewichtsentscheidung" nach § 32 JGG erheblichen Fragen ein Sachverständigengutachten erhoben hat und ob die Verfahren vor dem Jugendschöffengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das vorliegende Verfahren vorläufig eingestellt worden sind.

2. Der Senat entnimmt dem eine Aufhebung des Strafausspruchs erstrebenden Revisionsvorbringen eine insoweit erhobene Sachrüge. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.

Zur Begründung, warum die Strafkammer dem Angeklagten eine Strafmilderung nach $S 21, 49 Abs. 1 StGB versagte, hat sie auch die Erwägung mit herangezogen, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht positiv festgestellt werden konnte, daß eine solche vielmehr nur nicht auszuschließen sei. Außerdem stützt sie diese Entscheidung mit auf die Erwägung, daß nur von einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens auszugehen sei, während die Einsichtsfähigkeit als das wesentlichere Moment ungetrübt gewesen sei. Beide Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Ist unter Verwendung des Zweifelssatzes von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen, so kommt diesem bei der rechtlichen Würdigung die gleiche Bedeutung zu, wie einem zur Überzeugung des Gerichts festgestellten (vgl. BGH bei Holtz MDR 1986, 622 m.w.N.). In Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn die Unrechtseinsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 m.w.N.); liegen danach die Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift vor, dann gibt es aber keinen Erfahrungssatz, der eine graduelle Unterscheidung im Schuldgehalt zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens rechtfertigte (BGH bei Holtz MDR 1985, 627; 1986, 622).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-29/3-str-323-88#rd_5

Da der Strafausspruch danach nicht bestehen bleiben kann, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die - jedenfalls für sich gesehen - bedenkliche Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe "trotz seiner geistigen Verfassung und der affektiven Umkippreaktion mit ungeheurer Gefühlskälte gegenüber seiner Intimpartnerin sein von Rücksichtslosigkeit und Brutalität gekennzeichnetes Werk verrichtet und dadurch schwerste Schuld auf sich geladen" (UA S. 27/28), Anlaß zur Aufhebung des Strafausspruchs hätte geben müssen. Die Erwägung läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer geprüft hat, ob und inwieweit diese Art des Vorgehens des Angeklagten gerade durch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, von der auszugehen ist, beeinflußt war. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, eine gefühlskalte, rücksichtslose und brutale Tatausführung strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muß sich aber die Frage stellen, ob und inwieweit solche Erschwerungsgründe gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation beruhen, die dem Täter als verminderte Schuldfähigkeit zugutezuhalten ist. Soweit er dies für möglich hält, darf er sie nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl. die Senatsentscheidungen bei Holtz MDR 1986, 96 sowie BGHR StGB S 21 Strafzumessung 4; ständige Rechtsprechung). Eine Ausnahme davon wäre allerdings dann zulässig, wenn dem Angeklagten im Hinblick auf die Erfahrungen, die er mit seinem eigenen Verhalten unter Alkoholeinfluß schon gemacht hatte, auf dem Hintergrund des von ihm weiterhin nicht gezähmten Alkoholgenusses gerade eine derart schwerwiegende Art seines Tatverhaltens zum Vorwurf gemacht werden müßte. Anlaß zu einem in diese Richtung gehenden Vorwurf hat die Strafkammer im Zusammenhang ihrer Erwägungen zu der Frage gesehen, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen sei (UA S. 26/27).

Sollte die neu zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer eine anhaltende Gefährdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten feststellen, so käme eine Unterbringung nach S$S 63 StGB allein auf Grund einer positiven Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat in Betracht. Das Verbot der Schlechterstellung würde der Verhängung einer solchen Maßregel nicht entgegenstehen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ruß Krauth Kutzer Detter Harms