Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 16.08.1988 – 1 StR 306/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Lothar Johann M EEE zus mi, Jeboren am WER 1955 in nGEEER v. vom,

wegen Bedrohung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 16. August 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt uuuuuuuuunnge

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 1988 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, ist unbegründet; sie deckt keine Rechtsfehler zu Lasten oder zum Vorteil des Angeklagten auf.

Die Beschwerdeführerin sieht einen Rechtsfehler darin, daß das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB verurteilt hat, nicht aber, wie es nach den getroffenen Feststellungen geboten gewesen sei, wegen eines Vergehens der versuchten Nötigung nach § 240

Abs. 1 und 3, $S§ 22, 23 StGB. Das Landgericht habe es unterlassen, den vom Angeklagten verfaßten Drohbrief in allen Punkten einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dieses Schreiben enthalte u.a. zwei Passagen, in denen unter Todesdrohungen gegen den Empfänger und seine Familie verlangt werde, weder Polizei noch private Sicherheitsunternehmen einzuschalten. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung hätte das Landgericht die Strafe aus dem Regelstrafrahmen des

§ 240 StGB und nicht aus dem des § 241 StGB entnehmen müssen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei deshalb nicht vertretbar.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit den beiden von ihr angesprochenen Passagen des Drohbriefes unter dem Gesichtspunkt der versuchten Nötigung befaßt hat. Die Strafkammer ist aber nach eingehender Würdigung des Wortlautes des Briefes, der sonstigen Beweismittel und nach sachverständiger Beratung - der Angeklagte hatte im Zeitraum von 1972 bis 1982 immerhin 23 Klinikaufenthalte mit nervenärztlicher Behandlung (UA S. 9) sowie eine ambulante psychiatrische Behandlung vom Frühjahr 1983 bis Februar 1987 (UA S. 10) hinter sich - zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe mit seinem Brief weder den Adressaten noch andere Personen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen wollen (UA S. 23, 34). Der Angeklagte habe bewußt ausschließlich den Adressaten massiv bedrohen wollen (UA S. 34), "um ihm einen großen Schrecken einzujagen und sich an ihm persönlich zu rächen" (UA Ss. 22).

ÄF

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht damit nicht nur die Bereicherungsabsicht - subjektives Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB - nicht feststellen können, Sondern hat positiv festgestellt, daß der Angeklagte ohne jeden Nötigungsvorsatz handelte, weil er ausschließlich bedrohen wollte. Es bedurfte daher keiner weiteren Ausführungen zu S§ 240 StGB.

Die Überzeugungsbildung der Strafkammer zur inneren Tatseite im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer sorgfältigen und gründlichen Beweisaufnahme und rechtlich nicht angreifbaren Schlußfolgerungen. Die Beweiswürdigung läßt keine Rechtsmängel erkennen, ist weder widersprüchlich oder unklar oder lückenhaft noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Daß sich die Strafkammer trotz des Wortlautes des Drohbriefes letztlich nur davon überzeugen konnte, der Angeklagte habe den Tatbestand des S 241 StGB erfüllt, nicht aber auch den Versuch eines Nötigungsdelikts - sei es nun § 253 oder § 240 StGB begangen - ist als tatrichterliche Wertung vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden kann, welche Folgerungen er aus den von ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen hat und unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung zu gelangen hat. Die Schlußfolgerungen, die der Tatrichter aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zieht, brauchen nicht unbedingt zwingend, sie müssen nur nachvollziehbar und möglich sein (ständige

Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; 1986, 549, 550; 1987, 424, BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung allgemein 1; Erfahrungssatz 1). Dies ist hier der Fall.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath