Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.08.1988 – 4 StR 221/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 221/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Volker Rupert SD zus gu, geboren am ED 19:5 in ro.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom l. Februar 1988 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Ba
l. Den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, ob es bedacht hat, daß die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB (Reizung zum Zorn) vorgelegen haben können. Dieser für die Fälle des Totschlags geltende besondere Strafmilderungsgrund ist zwar bei gefährlichen Körperverletzungen nicht unmittelbar anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits entschieden, daß er bei Straftaten nach § 226 StGB zu prüfen ist und, wenn er vorliegt, zwingend zur Anwendung des für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens nach § 226 Abs. 2 StGB führt (BGH StV 1981, 524). Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung sieht zwar keinen besonderen für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen vor. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Gericht zu Gunsten des Täters annimmt, daß er mit Körperverletzungs- und nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist aber bei der Bemessung der dem § 223 a StGB zu entnehmenden Strafe zu erwägen, wie die Tat zu ahnden gewesen wäre, wenn er, was nach den Feststellungen möglich ist, mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte. Bei einer solchen Sachlage wäre die Strafe unter Umständen dem zweimal - gemäß SS 23, 49 StGB und gemäß $S 21, 49 StGB - gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB zu entnehmen gewesen. Die auf diese Weise ermittelte höchstzulässige Strafe ist geringer als die, von der das Landgericht ausgeht, das bei der Strafzumessung die nach den $$S 21, 49 StGB gemilderte Strafdrohung des § 223 a StGB zugrundegelegt hat.
2. Nach den Feststellungen liegt die Annahme nahe, daß die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB
(Reizung zum Zorn) vorgelegen haben:
Der Angeklagte ist von mehreren Personen, darunter dem späteren Opfer, schwer mißhandelt worden. "Wegen dieser Behandlung" geriet er "so in Wut", daß er beschloß, seinen Widersachern "eine gehörige Abreibung zu verpassen" (UA 3). Er setzte diesen Entschluß zwar nicht sofort in die Tat um, sondern lief zu seiner Wohnung, um eine Waffe zu holen. Mit dieser verübte er die Tat, deretwegen er - zu Recht - wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Der zeitliche Abstand von etwa einer Stunde zwischen Entschluß zur Tat und dessen Ausführung stünde der Annahme, daß der Täter durch die Mißhandlung zum Zorn gereizt und hierdurch "auf der Stelle" zur Tat hingerissen worden ist, dann nicht entgegen, wenn diese unter dem beherrschenden Einfluß einer anhaltenden Erregung über die Mißhandlung geschehen ist (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74 - und Beschluß vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 430/80). Dazu hat das Landgericht ebensowenig Ausführungen gemacht wie zu der weiteren für die Anwendung des § 213 StGB entscheidenden Frage, ob der Angeklagte "ohne eigene Schuld" durch die Miß-
handlung zum Zorn gereizt worden ist.
Nicht ohne Schuld handelt der Täter, der das Opfer zu seinem Verhalten - hier zu der Mißhandlung - herausfordert. Das ist nicht schon bei jeder Handlung des Täters der Fall, die ursächlich für die ihm zugefügte Mißhandlung gewesen ist. Vielmehr muß er dem Opfer genügende Veranlassung gegeben haben; dessen Verhalten muß eine verständliche Reaktion auf vorausgegangenes schuldhaftes Tun des Täters gewesen sein. Dabei ist die Verständlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen (BGH StV 1981, 546). Ursächlich für das Verhalten des Opfers war hier, daß der Angeklagte, der über
einen entwendeten 100 DM-Schein in Wut geraten war, einige
Gläser von der Theke "fegte". Daraufhin wurde der Angeklagte mit Faustschlägen niedergeschlagen, vom Opfer am Boden liegend getreten sowie anschließend, obwohl er stark blutete, sich nicht wehrte und eine besänftigende Bemerkung machte, auf die Straße geworfen. Die Unangemessenheit die-
ses Verhalten des Opfers liegt auf der Hand.
Der Strafausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung. Da der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig ist, hat der Senat die Sache an die für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts
und nicht an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Salger Knoblich Laufhütte
Meyer-Goßner Steindorf