Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 26.04.1985 – 2 StR 181/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 181/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Claus Jürgen WdE , ohne festen Wohnsitz, geboren am HB 1950 in Den ve.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a8.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. April 1985 beschlossen:
1. Der Nebenklägerin Brigitte Be» wird Prozeßkostenhilfe gewährt, soweit sie der Revision des Angeklagten entgegentreten will.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird jedoch abgelehnt, da sie nicht erforderlich ist.
2. Für die eigene Revision der Nebenklägerin wird Prozeßkostenhilfe aus den Gründen des Beschlusses zu 3) nicht gewährt.
3. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 1984 wird als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen das Rechtsmittel begründenden Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mösl Maier Theune Niemöller Gollwitzer