Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 26.07.1988 – 4 StR 333/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 333/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang W aus SED, geboren am > 1940 in ‚

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach S 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat teil-

weise Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit es gegen den Schuldspruch, die verhängte Freiheitsstrafe und die Nichtanordnung einer Maßregel nach $S 63 StGB oder S§ 64 StGB gerichtet ist; hierzu wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift

vom 5. Juli 1988 verwiesen.

2. Demgegenüber hält die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung, die das Landgericht lediglich auf eine ungünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB stützt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil läßt die zusätzlich gebotene Auseinandersetzung mit der gegenüber § 56 StGB erweiterten Aussetzungsmöglichkeit nach S$S 183 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StGB vermissen. Danach kann die Vollstreckung einer - wie hier - wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß $S 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach längerer Heilbehandlung keine derartigen exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. Die Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Sonderregelung hier vorlagen, drängte sich schon deswegen auf, weil die Strafkammer im Rahmen der Prüfung einer Maßnahme nach § 63 StGB die Behandlung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus für geeignet hält, therapeutische Erfolge bei der Behebung der Persönlichkeitsstörung zu erzielen und die Wiederholungsgefahr zu

mindern. Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang eine

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-26/4-str-333-88#rd_4

Unterbringung nach § 63 StGB nur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (S 62 StGB) nicht angeordnet hat, so hält es der Senat jedenfalls nicht für fernliegend, daß sie bei Beachtung der Sondervorschrift des § 183 Abs. 3 StGB eine längere (oder kürzere) Heilbehandlung (vgl. zur zeitlichen Grenze: BGHSt 34, 150, 153) für erfolgversprechend gehalten und deshalb Strafaussetzung - eventuell in Verbindung mit einer entsprechenden Weisung nach S$S 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu Laufhütte in LK, 10. Aufl. § 1§ 3 StGB Rdn. 9; Dreher/Tröndle, 44. Aufl.; $S 1§ 3 StGB Rdn. 10, 11 m.w.Nachw.) - gewährt hätte. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer bei der Erörterung einer Maßnahme nach

§ 64 StGB die fehlende Motivation des Angeklagten zu einer Alkoholentziehungskur festgestellt hat. Dies würde zwar einer Strafaussetzung nach § 183 Abs. 3 StGB entgegenstehen, weil eine positive Prognose insoweit ohne Mitwirkung des Patienten bei der Heilbehandlung regelmäßig nicht gestellt werden könnte (vgl. hierzu BGHSt 34, 150, 152). Den Urteilsfeststellungen läßt sich indessen nicht entnehmen, daß der Angeklagte nicht nur die Alkoholentziehungskur ablehnt, sondern darüber hinaus - worauf es hier entscheidend ankommen würde - auch nicht zu einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung bereit wäre; daß der Angeklagte hierzu überhaupt gemäß

§ 265 a StPO befragt worden wäre, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

Da mithin die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf der fehlenden Erörterung des § 183 Abs. 3 StGB beruhen kann, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung.

Salger Knoblich Laufhütte

Jähnke Meyer-Goßner