Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 14.05.1986 – 2 StR 156/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ANZ BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 156/86 BESCHLUSS ve ft

in der Strafsache gegen

1. den Akkustikbauer Günter L WEB sus Pi: EB WEB. geboren am EB 1342 in KB, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

2. den Schlosser Hassan T EEE zus LU: seboren am EEE 1941 in AB (Türkei), zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verabredung eines Verbrechens

BAD

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1985 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs zu Freiheitsstrafen von vier Jahren (Li) und von zwei Jahren und sechs Monaten (Tb) verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten die Fahrerlaubnisse entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und Sperrfristen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von

vier Jahren (IB) sowie von zwei Jahren und sechs Mona-

ten (TB) festgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Erfolg.

Dasselbe gilt für die Sachrügen, soweit sie sich gegen die Schuld- und Maßregelaussprüche wenden.

Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Die Strafkammer hat als "generalpräventive Gedanken" strafschärfend gewertet:

"Die geplante Entführung des Fleischwarenfabrikanten HB hat in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt, sowohl zum Zeitpunkt der Tat, wie auch im jetzigen Verfahren selbst. Es muß deshalb deutlich gemacht werden, daß auch bereits die konkrete Vorbereitung schwerster krimineller Handlungen zu einer empfindlichen Strafe führt, auch wenn es letztlich dank der Informationen eines Beteiligten und der erfolgreichen Arbeit der Polizei nicht zur Ausführung der schweren Tat mit unabsehbaren Folgen gekommen ist" (UA Bl. 62).

Diese Erwägungen besagen nicht, daß die Tat die Gefahr der Nachahmung begründet hätte oder daß unabhängig davon eine Zunahme derartiger Verbrechen zu verzeichnen sei. Nur

unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven

- 4 - ML

Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrekken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet worden wäre, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil

vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom

15. November 1983 - 3 StR 447/83). Aufsehen im Sinne

von Informationsbedürfnis, erhöhter Wachsamkeit, Verlangen nach Bestrafung der Täter, Anteilnahme zugunsten der von ihnen in Aussicht genommenen Tatopfer - ersichtlich ist das mit den Ausführungen der Strafkammer gemeint - rechtfertigt die vorgenommene Strafschärfung

nicht.

Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnisse wird von der Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt.

Falls in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu Lasten der Angeklagten gewertet wird, es sei "eine besondere Art des Quälens des Opfers vorgesehen" gewesen (UA Bl. 62), bedarf es näherer Darlegung, daß nach der Überzeugung des Gerichts auch die Angeklagten eine dahingehende Absicht hatten. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte sich lediglich der Mittäter G® - in Abwesenheit TB - in diesem Sinne geäußert (UA Bl.

18).

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer