Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 20.12.1984 – 2 StR 777/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 777/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schrotthändler Helmut Peter F EEE» aus

TEMP, iüort geboren am EEE 1955 ,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Fr Ar

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1984 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 Stpo

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. August 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß für den Angeklagten "keine Veranlassung bestand, auf Teiikmmum

so, wie geschehen, einzuschlagen" (UA S. 11). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte ein verständlicher Anlaß für die

Tat bestanden, so wäre er strafmildernd ins Gewicht gefallen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend bewertet werden (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt die Nachweise bei Mösl, NStZ 1984, 158, 161).

Auch die weitere Erwägung der Strafkammer, zu Lasten des Angeklagten müsse "sich auch der Gesichtspunkt der Generalprävention auswirken, da körperliche Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung bzw. Durchsetzung bestimmter Vorstellungen oder eines bestimmten Willens nicht geduldet werden" könne (UA S. 11), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe - als sie sonst angemessen wäre - nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGH, Beschluß vom 29. April 1983 - 2 StR 210/83 -). Dahingehende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil aber nicht.

Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die aufgezeigten Rechtsfehler das Strafmaß zu Ungunsten .

des Angeklagten beeinflußt haben.

Mösl Meyer RiBGH B. Maier ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben.

Mösil

Theune Gollwitzer