Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 14.05.1986 – 2 StR 157/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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HA3 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 157/86 BESCHLUSS
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in der Strafsache gegen
den Kaufmann Ümit GC En zus su, geboren om EEE 1937 ocer GE 1940 in TEE (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verabredung eines Verbrechens
an WE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz
vom 10. Dezember 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen des erpresserischen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge bleibt zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos.
Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat als "generalpräventive Gedanken" strafschärfend gewertet:
"Die geplante Entführung des Fleischwarenfabrikanten H@WWB nat in der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt, sowohl zum Zeitpunkt der Tat wie auch im Verfahren selbst. Es muß deshalb deutlich gemacht werden, daß auch bereits die konkrete Vorbereitung schwerster krimineller Handlungen zu einer empfindlichen Strafe führt, auch wenn es letztlich dank der Informationen eines Beteiligten und der erfolgreichen Arbeit der Polizei nicht zur Ausführung der schweren Tat mit unabsehbaren Folgen gekommen ist" (UA Bl. 38).
Diese Erwägungen besagen nicht, daß die Tat die Gefahr der Nachahmung begründet hätte oder daß unabhängig davon eine Zunahme derartiger Verbrechen zu verzeichnen sei. Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrecken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet würde, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß
vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83). Aufsehen im
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Sinne von Informationsbedürfnis, erhöhter Wachsamkeit, Verlangen nach Bestrafung der Täter, Anteilnahme zugunsten
der von ihnen in Aussicht genommenen Tatopfer - ersichtlich ist das mit den Ausführungen der Strafkammer ge-
meint - rechtfertigt die vorgenommene Strafschärfung
nicht.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer