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BGH Beschluss vom 03.06.1988 – 2 StR 244/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StPO 1975 SS 403 ff.

fahrensvoraussetzung.

BGH, Beschl. v. 3. Juni 1988 - 2 StR 244/88 - LG Frankfurt am Main

6F BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 244/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Azmi A m , in der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1955 in sem> (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1987, auch soweit es die Angeklagte A petrifft, im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Raubes und wegen versuchten Raubes, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung begangen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Darüberhinaus hat es den Angeklagten und die Mitangeklagte ARD verurteilt, als Gesamtschuldner an den Geschädigten RB (Tatopfer des vollendeten Raubes) vorbehaltlich weiterer, zivilrechtlich geltend zu machender Ansprüche 3.000 DM zu zahlen.

wWIV

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

l. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet, ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Prüfung dieser Teile des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe den Antrag der Verteidigung vom 6. November 1987 zum Teil nicht beschieden, weil - obgleich im Antrag drei Zeugen benannt worden waren - nur einer von ihnen gehört worden ist. Die Rüge bleibt erfolglos. Ein Verstoß gegen S 244 Abs. 6 StPO (vgl. BGH StV 1987, 236) liegt deshalb nicht vor, weil der teilweise unbeschieden gebliebene Antrag kein Beweisamtrag, sondern lediglich ein Beweisermittlungsamtrag war. Mit ihm sollte bewiesen werden, daß das im Fotoalbum der Mitangeklagten 2 fehlende Foto den "Foto-Hee' darstellte und dessen Name wie ladungsfähige Anschrift bekannt war. Die Bestätigung dieser Behauptung hätte sich nicht unmittelbar auf die Urteilsfindung auswirken können, sondern allenfalls der Verteidigung die Möglichkeit eröffnet, den "Foto-HÜMB" als Zeugen für eine unmittelbar urteilsrelevante Behauptung zu benennen.

2. Die Revision richtet sich aber - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch gegen den im Urteilstenor enthaltenen Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer die Anfechtung auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränkt wissen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Revisionseinlegung bezieht sich auf das Urteil im ganzen, und

er

dem entspricht auch der in der Revisionsbegründung ohne Einschränkung gestellte Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer brauchte hier-

hält rechtlicher Prüfung nicht stand; er ist aufzuheben. Der Geschädigte R@R hat im vorliegenden Strafverfahren keinen

Prozeßordnung (SS 403 ff StPO) enthalten sind (Adhäsionsverfahren). Damit fehlt es für den Ausspruch über die Entschädigung an einer besonderen, dem Adhäsionsverfahren eigentünlichen Verfahrensvoraussetzung, die das Revisionsgericht

gen prüfen muß.

Die Aufhebung des Entschädigungsausspruchs ist auf die vom selben Rechtsfehler betroffene Mitangeklagte 2 zu erstrecken, obgleich diese keine Revision eingelegt hat; das folgt aus § 357 StPO. Diese Vorschrift betrifft zwar nur "Gesetzesverletzungen bei Anwendung des Strafgesetzes", Doch ist anerkannt, daß darunter auch das Fehlen von Verfahrens-

voraussetzungen fällt, die vom Revisionsgericht von Amts

wegen zu prüfen sind (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO

24. Aufl. $S 357 Rdn. 14 m.w.N.). Gleiches muß dann auch im Rahmen der Prüfung eines Entschädigungsausspruchs für das Antragserfordernis als besondere Verfahrensvoraussetzung des

Adhäsionsverfahrens Geltung beanspruchen.

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsausspruch kommt nicht in Betracht (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. S 406 a Rdn. 2; Wwendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S$S 406 a Rdn. 6

m.w.N.).

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung des Entschädigungsausspruchs gibt keinen Anlaß, eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Kostenentscheidung zu treffen. Was die Gerichtskosten angeht, so entfällt ohnehin mit der getroffenen Entscheidung der Gebührentatbestand nach Nr. 1680 der Anlage 1 zu $S 11 Abs. 1 GKG (Kostenverzeichnis). Was die Rechtsanwaltsgebühren betrifft, so ist eine Gebühr nach § 89

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Maier

Niemöller

Gollwitzer